Während der Setzzeit und der Aufzucht der Rehkitze besteht nach der Jagdverordnung des Kantons Aargau eine Leinenpflicht für sämtliche Hundearten. Unter § 21 dieser Verordnung wird dies wie folgt umschrieben: «Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht.» Wir bitten die Bevölkerung, diese Bestimmungen zu beachten.
Tretrecht
Das Betreten von Wiesen und Äckern ist grundsätzlich nicht gestattet, beziehungsweise nur soweit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist. Aus diesem Grund ist auf das Betreten von Wiesen und Äckern (z.B. Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände) insbesondere während der Vegetationszeit vom 1. April bis zum 31. Oktober zu verzichten. Wir bitten die Bevölkerung, diese Bestimmungen zu beachten.
Hundetaxe 2025
Die Rechnungen für das Hundesteuerjahr 2025 werden im Mai verschickt. Bitte melden Sie sich bis am 28. April 2025, falls Sie Ihren Hund nicht mehr besitzen. Gemäss Regierungsratsbeschluss beträgt die Hundetaxe CHF 120.00 und ist innert 30 Tagen zu begleichen. Weiter werden die Hundehalterinnen und Hundehalter darauf aufmerksam gemacht, dass es Pflicht ist, sämtliche Änderungen, die den Hund betreffen (Kauf, Verkauf, Umzug, Tod usw.), an die Hundedatenbank AMICUS, Bern, Tel. 0848 777 100, (www.amicus.ch) zu melden. Eine Neuregistrierung kann nur über eine schweizerische Tierpraxis durchgeführt werden. Alle Änderungen müssen ebenfalls der Gemeindeverwaltung mitgeteilt werden. Für die Anmeldung eines Hundes muss der Impfausweis vorgelegt werden. Ebenso müssen Ersthundehalter sich bei der Gemeinde registrieren lassen, erst danach kann der Hund beim Tierarzt gechipt werden.
Voranzeige / Altpapier- und Kartonsammlung
Die nächste Papier- und Kartonsammlung findet am Montag, 28. April 2025, statt. Wir möchten darauf hinweisen, dass das Papier zu bündeln ist. Nicht ins Altpapier gehören Blumen- und Kohlepapiere, Waschmitteltrommeln, Tierfutterverpackungen, Folien, Plastik und andere Kunststoffe, Tetra-Packungen, sowie Futtermittelsäcke. Solches Material wird stehen gelassen. Der Karton ist zu zerlegen und ebenfalls verschnürt bereitzustellen. Wichtig: Wir bitten Sie, das Altpapier und die Kartons ab 07.00 Uhr des Sammeltages gut sichtbar beim Sammelpunkt des Hauskehrichts zu deponieren. Der Lastwagen kann nicht in die engen Nebenstrassen fahren!
Revidiertes Energiegesetz Kanton Aargau
Am 1. April 2025 tratt das revidierte Energiegesetz im Kanton Aargau in Kraft. Es bringt neue Anforderungen an den Heizungsersatz, die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien. Für den Vollzug der Bau- und Energiegesetzgebung sind die Standortgemeinden mit den entsprechnenden Bauverwaltungen zuständig. Sind Sie gerade dabei, ein Bauvorhaben zu planen oder steht eines in den kommenden Jahren an? Dann informieren Sie sich frühzeitig über die Möglichkeiten und die neuen Vorgaben. Nutzen Sie dafür ebenfalls das Beratungsangebot der energieberatungAARGAU. Lassen Sie sich von Fachexperten zu den neuen Vorschriften sowie zu möglichen Lösungen für Gebäudehülle und Gebäudetechnik beraten, bevor Sie Massnahmen umsetzen. Eine energetische Modernisierung sollte stets mit einer gründlichen Analyse des baulichen und energetischen Zustands Ihres Hauses beginnen. Nutzen Sie das Förderprogramm Energie für die Umsetzung energetischer Massnahmen. Gefördert werden unter anderem Beratungen, Verbesserungen der Gebäudehülle, der Ersatz fossiler und elektrischer Heizungen sowie Sanierungen und Ersatzneubauten nach Minergie-Standard. Finanziert durch die CO2-Abgabe und kantonale Beiträge, trägt das Programm wesentlich zum Klimaschutz bei. Wichtig: Fördergesuche müssen vor Baubeginn eingereicht werden.
Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im Überblick:
› Elektro-Wassererwärmer dürfen nicht mehr ausschliesslich direktelektrisch ersetzt werden.; › Bei Neubauten muss nur noch das Warmwasser nach Verbrauch erfasst und abgerechnet werden.; › Auch bei einem eins-zu-eins-Ersatz eines fossilen Wärmeerzeugers ist ein Kostennachweis erforderlich.; › Beim Heizungsersatz in Wohnbauten darf der Anteil nichterneuerbarer Energie maximal 90 % betragen.; › Für Gebäude mit elektrischer Widerstandsheizung muss innert fünf Jahren einen GEAK Plus erstellen.; › Für den Ersatz von Heizungen und Elektroboilern wird eine Meldepflicht eingeführt. • Zu den Gesetzeserläuterungen: https://www.ag.ch/energiegesetz; • Zum Förder- und Beratungsprogramm: https://www.ag.ch/ energie-foerderungen; • Zur energieberatungAARGAU: https://www.ag.ch/energieberatung 062 835 45 40 / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Feuerwehr Sisslerfeld
Am Samstag, 12.4., findet von 7.30 – 12.30 Uhr eine Atemschutzübung in 2 Gruppen statt. Den AdF`s wird die Besammlungszeit direkt mitgeteilt.
Pro Senectute Mittagstisch
Den nächsten gemeinsamen Mittagstisch haben wir am Freitag, 25. April, im Restaurant Pöstli, in Münchwilen. Wir treffen uns gegen 12 Uhr. Bitte meldet Euch an. Ich freue mich auf Euch. Herzliche Grüsse, Moni Keller (062 873 15 29 / 079 279 73 70).