lic. iur. Serap Hänggi, LL.M.
Rechtsberaterin
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Zweifel an der Vaterschaft
Der biologische Vater eines Kindes muss nicht zwingend dessen Vater im rechtlichen Sinn sein. Je nach Beziehung der Eltern ist für die rechtliche Vaterschaft eine Anerkennung notwendig und der Weg an ein Gericht unausweichlich.
Feststeht, dass mit der Geburt eines Kindes automatisch ein Kindsverhältnis zwischen der Mutter und dem Kind entsteht. Ein Kindesverhältnis zum Vater jedoch wird entweder durch die mit der Mutter des Kindes bestehende Ehe oder durch Anerkennung des Kindsvaters bei nicht verheirateten Eltern oder auch durch Feststellung des Gerichts auf Klage hin begründet. Ein Kindesverhältnis kann aber auch durch Adoption entstehen.
Wenn nun nicht sicher ist, ob der Ehemann tatsächlich der Vater des Kindes ist, kann die Vermutung der Vaterschaft beim Gericht am Wohnsitz einer Partei angefochten werden. Der Beweis der Vaterschaft bzw. der Nichtvaterschaft wird heute mittels DNA-Gutachten geführt. Zu beachten ist allerdings, dass die Vaterschaft des Ehemanns (der sogenannte «Registervater») nur vom Ehemann selber oder vom Kind angefochten werden kann. Die Kindsmutter hat im Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung also keine Parteistellung. Sie kann sich am Verfahren dennoch als Nebeninterventin beteiligen. Die Vaterschaft des mit der Kindsmutter nicht verheirateten Mannes, der jedoch das Kind anerkannt hat, kann hingegen von allen betroffenen Personen angefochten werden, das heisst, auch von der Mutter des Kindes und vom Mann, der angibt, der leibliche Vater zu sein. Das unmündige Kind ist in diesen Verfahren auf Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft wegen möglicher Interessenkollision stets durch einen Beistand, allenfalls Prozessbeistand, zu vertreten.
Beweistechnisch im Vordergrund dieser Verfahren stehen das DNA-Gutachten sowie Zeugen- und Parteiaussagen. Höchstrichterlich wurde in einem Leitentscheid sodann entschieden, dass eine DNA-Untersuchung auch zwangsweise durchgeführt werden kann. So wurde der Eingriff in die körperliche Integrität als geringfügig eingestuft und betont, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung im Abstammungsprozess allfällige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegt.
Was sind aber nun die möglichen Folgen? Bei einer Gutheissung der Klage wird das entsprechende Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Kindsvater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet bzw. beseitigt. D.h., die Vaterschaft des Mannes, der bis dahin als Vater galt, endet und dieser hat gegenüber dem Ex-Kind keinerlei Rechte und Pflichten mehr. Das Kind kann ausserdem von einem anderen Mann anerkannt werden bzw. es kann richterlich festgestellt werden, dass ein Kindsverhältnis besteht. Derartige Prozesse sind sehr persönlich und brauchen eine professionelle Begleitung in rechtlicher und sozialer Hinsicht. Gerne helfen wir Ihnen in solchen Fällen weiter.
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