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Ratgeber Recht 23 – 2024

MLaw Pascal Messerli
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Nachbarrecht, was müssen Sie berücksichtigen?
Vielleicht erinnern Sie sich an die Comedysendung «höllische Nachbarn», in der in den 90er-Jahren zahlreiche Nachbarsstreitigkeiten vor Gericht landeten. Nachbarsstreitigkeiten mit verhärteten Fronten und involvierten Anwälten und Gerichten sind auch heutzutage keine Seltenheit. In diesem Beitrag wird in den Grundzügen erläutert, wie Sie Ihr Grundstück nutzen dürfen, was allenfalls berücksichtigt werden muss und welche Standards Sie auch von Ihren Nachbarn erwarten dürfen.
Sämtliche Vorschriften, welche dem Grundeigentümer bei der Ausübung und Nutzung seines Eigentums auferlegt werden, fallen unter den Begriff Nachbarrecht. Gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist jedermann bei der Ausübung seines Eigentums verpflichtet, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere schädliche und nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch üblen Geruch, Luftverschmutzung, Lärm, Schall, Strahlung, Erschütterung oder durch den Entzug von Tageslicht. Jedoch muss ein gewisses Mass an Einwirkung hingenommen werden. Dabei sind insbesondere die örtlichen Regelungen – also die kantonalen und kommunalen Gesetze, aber auch die jeweilige Hausordnung oder das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft – zu berücksichtigen. Häufig kommt es auch auf den konkreten Einzelfall an, ob Feiern mit Freunden, das Grillieren mit Holz oder die Beleuchtung der Terrasse eine zu starke und damit eine verbotene Einwirkung auf das Nachbargrundstück haben.
Auch bei Pflanzen, Hecken oder Zäunen kommt es zwischen Nachbarn häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Überragende Äste darf man bis zur Grundstückgrenze zurückschneiden, wenn diese nicht innert angemessener Frist durch den Nachbarn selbst beseitigt werden und das eigene Grundeigentum beschädigt wird. Es besteht zudem das grundsätzliche Recht, die jeweilige Grundstückgrenze mit Zäunen oder Hecken zu markieren. Allerdings müssen dabei kantonale Vorschriften berücksichtigt werden, welche häufig Mindestabstände von Pflanzen zum nachbarlichen Grundstück vorsehen.
Wenn Sie selbst von übermässigen Störungen belästigt werden und mit Ihrem Nachbarn keine Einigung finden, dann können Sie Ihre Rechte auch gerichtlich einklagen. Mit der Beseitigungsklage kann man sich gegen Überschreitungen des Eigentumsrechts zur Wehr setzen. Mittels Unterlassungsklage kann der Schutz vor zukünftigen Einwirkungen verlangt werden. Zudem kann eine Schadensersatzklage eingereicht werden, wenn auf Ihrem Grundstück Schäden entstanden sind. Dabei muss jedoch auch die Verjährungsfrist berücksichtigt werden. Schadensersatzforderungen in nachbarrechtlichen Angelegenheiten verjähren innert drei Jahren seit Kenntnis eines entsprechenden Schadens, jedoch spätestens innert zehn Jahren seit einer schädigenden Handlung.
Damit Sie nachbarrechtlich keine Probleme haben, sollten folgende Punkte beachtet werden: – Halten Sie sich beim Verursachen von Lärm oder Rauch an ein gewisses Mass. – Informieren Sie sich rechtzeitig über die Regeln, welche bei Ihnen vor Ort im Kanton und in der jeweiligen Gemeinde gelten. – Mittels Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzklage können Sie sich bei übermässigen Störungen zur Wehr setzen.

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Ratgeber Recht 17 – 2024

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Urteilsunfähigkeit oder Todesfall – wer kümmert sich um mein Haustier?
Nicht immer geht es im Erbrecht um klassische vermögensrechtliche Streitigkeiten unter den Nachkommen und Verwandten. Häufig stellt man sich auch die Frage, welche Zukunft das Haustier nach dem eigenen Tod haben soll. Auch beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit ist diese Frage relevant. In diesem Beitrag wird die rechtliche Stellung von Haustieren in derartigen Fällen thematisiert.
Anders als Menschen sind Tiere nicht rechtsfähig im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und können somit weder Vermögenswerte erben noch Vermächtnisse erhalten. Tiere gelten in erbrechtlichen Angelegenheiten als Sachen und gehen wie andere Vermögenswerte und Gegenstände beim Tod des Erblassers ins Eigentum der Erben über. Auch wenn es im Schweizer Rechtssystem somit nicht möglich ist, Vermögenswerte an Tiere zu vererben, können Sie auf verschiedene Art und Weise die Zukunft Ihres Haustieres regeln.
Mittels Vorsorgeauftrag – mit diesem Instrument sollten sich generell alle Menschen in der Schweiz auseinandersetzen – können Sie eine andere Person beauftragen, sich um Ihr Haustier zu kümmern. Die Regelungen in einem Vorsorgeauftrag werden gültig, wenn die betroffene Person aufgrund eines Unfalls oder Krankheit urteilsunfähig wird und unter anderem keine Verträge mehr abschliessen kann.
Im Todesfall können Sie das zukünftige Wohl Ihres Tieres mit einem Erbvertrag oder Testament regeln. Erben oder Vermächtnisnehmer können eine finanzielle Zuwendung mit der Auflage erhalten, angemessen für das Tier zu sorgen. Dass eine derartige Auflage auch durchgesetzt wird, kann wiederum von jedermann, der ein Interesse daran hat (z.B. durch Tierschutzverbände), eingeklagt werden.
Wenn keine Nachkommen, Familienangehörige oder Bekannte existieren, welche sich beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit oder im Todesfall um Ihre Haustiere kümmern können oder wollen, dann sollten Sie frühzeitig über die Gründung einer Stiftung nachdenken. Alternativ wäre es auch möglich, ein Ihnen bekanntes Tierheim erbvertraglich zu begünstigen und dieses zur Aufnahme Ihres Tieres zu verpflichten.
Damit Ihr Haustier nach dem eigenen Tod in Ihrem Sinne würdevoll und angemessen weiterleben kann, müssen folgende Punkte beachtet werden.
– Kümmern Sie sich frühzeitig um einen Vorsorgeauftrag, Erbvertrag oder ein Testament, regeln Sie darin alle wichtigen Angelegenheiten rund um Ihr Haustier und lassen Sie das Dokument am besten öffentlich beurkunden.
– Nicht öffentlich beurkundete Vorsorgeaufträge oder Testamente müssen handschriftlich geschrieben, datiert und unterzeichnet werden.
– Regeln Sie die Klauseln im jeweiligen Dokument präzise. Stellen Sie das Einverständnis der beauftragten Person sicher, benennen Sie das Tier richtig (z.B. Name, Chipnummer, Rasse) und geben Sie an, mit welchen finanziellen Mitteln (Erbteil oder Vermächtnis) die Futter-, Unterbringungs- oder Tierarztkosten getragen werden sollen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Tierrecht beispielsweise im Zusammengang mit erbrechtlichen Angelegenheiten haben, dürfen Sie gerne mit uns in Kontakt treten.

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Ratgeber Recht 11 – 2024

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Privatklägerschaft im Strafprozess, was müssen Sie beachten?
Wenn Sie eine Strafanzeige oder einen Strafantrag bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen und sich als Privatkläger im Strafprozess beteiligen wollen, dann ist es wichtig, einige formelle und materielle Dinge zu wissen. In diesem Beitrag werden nützliche Informationen zur Privatklägerschaft im Strafverfahren gegeben.
Einige Straftatbestände wie die einfache Körperverletzung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung oder Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen sind Antragsdelikte. Jede Person, welche durch eine solche Tat verletzt wurde, muss die Bestrafung des Täters selbst beantragen. Dieses Antragsrecht erlischt nach drei Monaten seit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Es ist wichtig, dass diese Frist eingehalten wird.
In der Strafprozessordnung wird bei der Privatklägerschaft zwischen geschädigter Person und Opfer unterschieden. Personen, die durch eine Straftat (beispielsweise durch ein Vermögensdelikt) in ihren Rechten unmittelbar verletzt werden, gelten als Geschädigte. Die geschädigte Person muss gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erklären, dass sie sich als Privatkläger beteiligt. In der Praxis ist es auch im Strafprozess wichtig, dass der Schaden genau beziffert wird und entsprechende Beweise und Belege für die Forderung eingereicht werden.
Als Opfer gelten geschädigte Personen, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Definition ist bei Gewalt- und Sexualdelikten erfüllt. Einem Opfer stehen im Strafprozess verschiedene Informationsrechte sowie das Recht auf Persönlichkeitsschutz zu. Ausserdem besteht das Recht, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Die Strafbehörden vermeiden es auf Verlangen des Opfers nach Möglichkeit auch, dass eine Begegnung mit der beschuldigten Person stattfindet. Bei Sexualdelikten hat das Opfer zudem den Anspruch, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden. Schliesslich kann ein Opfer eines Sexualdelikts beantragen, dass mindestens eine Person gleichen Geschlechts wie das Opfer Mitglied des Gerichtsgremiums ist.
Damit Ihre Privatklägerschaft erfolgreich ist, sollten folgende Punkte beachtet werden.
– Bei Antragsdelikten wie der einfachen Körperverletzung oder Sachbeschädigung erlischt das Antragsrecht nach drei Monaten.
– Achten Sie als geschädigte Person darauf, dass Sie einen allfälligen Schaden genau beziffern und entsprechende Beweise oder Belege bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einreichen.
– Nutzen Sie Ihre zusätzlichen Rechte, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind.
– Wenn Sie psychologische, soziale, oder medizinische Hilfe benötigen, wenden Sie sich an die Opferhilfeberatungsstelle in Ihrer Region.
Wenn Sie weitere Fragen zur Privatklägerschaft im Strafprozess haben, dann treten Sie mit uns in Kontakt.

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