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Aargau: 125-jährige interkantonale Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee aktu alisiert

(pd)  Seit 1894 besteht zwischen den Kantonen Aargau und Luzern eine interkantonale Übereinkunft über die Fi scherei im Hallwilersee. Da das Konkordat inhaltlich ver altet ist, wurden in der Praxis bereits seit Jahrzehnten die jeweils geltenden kantonalen Fischereigesetzgebun gen angewendet. Allerdings sieht das Bundesrecht vor, dass die beteiligten Kantone an interkantonalen Gewäs sern die Fischerei im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben einheitlich regeln müssen. Dies ist nun erfolgt und die Übereinkunft wird nach rund 125 Jahren der heutigen Zeit angepasst.

Rund fünf Sechstel des Hallwilersees liegen im Aargau. Aus diesem Grund übernahm das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau die Federführung bei der Revision der interkantonalen Übereinkunft der Fi scherei. Dabei hat das BVU neben den Fischereibehörden des Kantons Luzern auch Vertretungen der Aargauer und Luzerner Berufs- und Angelfischerei sowie der KEK Seetal miteinbezogen. Im Sommer 2021 hat bei allen betroffenen Dienststellen und Interessengruppen eine Konsultation statt gefunden, das Echo war geprägt von breiter Zustimmung.

Inhaltlich ist die Übereinkunft auf jene wesentlichen, eher technischen Aspekte fokussiert, die gemäss Bundesrecht einheitlich geregelt werden müssen. Dies sind insbesondere die Themen bezüglich Voraussetzungen für die Fischerei ausübung (Angel- und Netzfischerei), die Statistikpflicht, die Aufsicht, die Fischereiausübung, die Bewirtschaftung mit Be satzmassnahmen sowie die Schonbestimmungen (Schongebiete, Schonzeiten und Fangmindestmasse).

Bewusst beinhaltet die Übereinkunft keine Bestimmungen zu den Fischereipatenten bzw. -karten. Auch wenn sich insbe sondere die Begleitgruppe KEK Seetal die Einführung eines Seepatentes gewünscht hätte, kann dies nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Regelung erfolgen, sondern muss privatrechtlich unter den Nutzungsberechtigten gere gelt werden. Neben dem Kanton Aargau sind im Hallwiler see fünf private fischereiliche Nutzungsrechte vertreten, die Ansprüche geltend machen. Der Kanton Luzern hat am Hall wilersee keine eigenen fischereilichen Nutzungsrechte.

Formelle Genehmigung durch den Bund steht noch aus
Die beiden Regierungsräte des Kantons Aargau und Luzern haben die Übereinkunft unterzeichnet. Der Bund muss sie nun noch formell genehmigen. Nebst dieser Übereinkunft bleiben die jeweiligen, geltenden kantonalen Fischereige setzgebungen weiterhin in Kraft.