(pd) Gewisse Bestimmungen in der Sonderverordnung 1, die bis am 30. Juni 2021 gültig waren, werden erneut aufge nommen. Sie gelten neu bis zum 31. März 2022. Die Ge meinden dürfen für wichtige Volksentscheide wieder Ur nenabstimmungen durchführen. Zudem sind für die kommende Wintersaison in den Aussenbereichen von Restaurants wieder Heizpilze zugelassen. Damit sollen grössere wirtschaftliche Einbussen für die Gastronomie verhindert werden.
Die Sonderverordnung 1 wurde erneut revidiert. Einzelne Bestimmungen, deren Geltungsdauer am 30. Juni 2021 aus gelaufen ist, werden wieder aufgenommen und gelten bis zum 31. März 2022.
Sicherstellung politischer Entscheide
Angesichts der unsicheren Entwicklung der Pandemie wird den Gemeinden wieder erlaubt, bei Geschäften, für welche die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat zustän dig ist, eine Urnenabstimmung durchzuführen. Somit ist si chergestellt, dass in Ausnahmesituationen die Stimmberech tigten direkt an der Urne über dringende Geschäfte abstimmen können.
Gemäss der aktuellen Bundesverordnung über Massnah men in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sind die Gemeindeversammlungen vom Veranstal tungsverbot ausgenommen. Dennoch kann es in einzelnen Fällen – sei es, dass ein grosser Aufmarsch erwartet wird, sei es, dass in einer Gemeinde viele Leute erkrankt sind – vorkommen, dass keine coronakonforme Versammlung durchgeführt werden kann.
Auch im Bereich Einbürgerungen ist es aus den oben er wähnten Gründen sinnvoll, dass in Ausnahmesituationen an der Urne entschieden werden kann. Zum Beispiel bei Ver fahren, die schon länger hängig sind.
Bestimmungen zu Heizpilzen und zu Baubewilligungen im Gastronomiebereich werden weitergeführt
Im Winter 2020/21 wurde im Rahmen der Sonderverord nung 1 eine Regelung geschaffen, die den Einsatz mobiler Heizungen im Freien von Restaurant- und Barbetrieben für zulässig erklärt. Diese Bestimmung wird wiedereingeführt und gilt bis am 31. März 2022, und zwar ausschliesslich für die Gastronomiebranche. Die Bestimmung gilt auch dann, wenn die mobilen Heizungen nicht mit erneuerbarer Energie oder Abwärme betrieben werden, was gemäss dem gelten den Energiegesetz bereits heute zulässig ist. Selbstver ständlich ist der Einsatz von Heizpilzen nur im Rahmen der gültigen generellen Covid-Vorschriften für Gastrobetriebe
zulässig.
Für den Gastronomiebereich hat der Regierungsrat zudem – ausserhalb der Sonderverordnung 1 – eine weitere Mass nahme verlängert: Der Kanton Aargau verzichtet weiterhin für den Gastronomiebereich bei temporären Bauten (Erwei terung der Aussenbestuhlung mit Festzelten) bezüglich der kantonalen Prüfbelange auf Baugesuche, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Die baupolizeilichen Vorschriften werden eingehalten
• Insbesondere im Bereich der Kantonsstrassen ist die Verkehrssicherheit nicht tangiert (zum Beispiel Sichtzone, Parkierung/Zu- und Wegfahrt, Anlieferung und so weiter)
Die Prüfung der übrigen sicherheitsrelevanten Belangen (zum Beispiel Notzufahrt, Feuerpolizei) sowie die Licht- und Lärmemissionen sind von den kommunalen Behörden zu prüfen. Betroffene Anwohner können die Durchführung ei nes ordentlichen Verfahrens beantragen.