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Aargau: Grosser Rat soll auch zukünftig die gesamte Veränderung der Löhne beschliessen

(pd) Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) beantragt dem Grossen Rat, im Gesetz festzuschreiben, dass das Parlament über die prozentuale Veränderung der Löhne und auch über den Anteil für die Lohnsystempflege beschliesst. Das geltende Finanzierungsmodell Immobilien soll durch ein neues Modell abgelöst werden.

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zum Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) und zum Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) zur zweiten Beratung. Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) bekräftigt das Ergebnis der ersten Beratung, wonach der Grosse Rat auch die Mittel für die Lohnsystempflege beschliesst. Das neue Finanzierungsmodell Immobilien wird von einer grossen Minderheit der KAPF abgelehnt, weil damit die Schuldenbremse weiter aufgeweicht wird.

Beschluss zur Lohnentwicklung
Der Grosse Rat hat in der ersten Beratung den Antrag der KAPF knapp angenommen, wonach die Mittel für die Lohnsystempflege gemäss § 13 Abs. 2 GAF explizit durch den Grossen Rat zu beschliessen seien. Der Regierungsrat ist nach erneuter vertiefter Prüfung zum Schluss gekommen, dass der Grosse Rat beim Umfang der für die Systempflege notwendigen Mittel keinen Handlungsspielraum hat und darüber kein separater Beschluss des Grossen Rats erfolgen kann. Die KAPF folgt dieser Argumentation weiterhin nicht: Gemäss geltendem System der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) entscheidet der Grosse Rat über die gesamte Veränderung der Löhne, inklusive dem Anteil der Systempflege; der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung der bewilligten finanziellen Mittel. Die KAPF war sich einig, dass eine Lohnentwicklung stattfinden muss. Eine Mehrheit sieht im geltenden System aber auch die Möglichkeit, in Zeiten mit sinkenden Löhnen in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst verantwortungsvolle Entscheide treffen zu können.

Finanzierungsmodell Immobilien
Das geltende Finanzierungsmodell ist bis Ende 2023 befristet und soll durch ein neues Modell gemäss geänderten § 10 Abs. 3 und 4 DAF abgelöst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die anstehenden Finanzierungen von grossen Investitionen vor allem bei Schulen und Sicherheitsinfrastrukturen getätigt und nicht durch die für die Schuldenbremse relevante Finanzierungsrechnung erschwert werden. Eine grosse Minderheit der KAPF ist gegen dieses neue Finanzierungsmodell, für eine Stärkung der Schuldenbremse und eine Entlastung nachfolgender Generationen.

Erprobung neuer Formen und weitere Anpassungen
Die KAPF unterstützt die Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserbringung durch auf maximal fünf Jahre befristete Pilotvorhaben (§ 47 GAF), die Kompensation innerhalb von Globalbudgets (§ 14 Abs. 1 GAF) und weitere Anpassungen im DAF.
Die Teilrevision des Gesetzes und des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF, DAF) wird voraussichtlich am 16. März im Grossen Rat beraten.