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Aargau: Postulat betreffend Vermittlungsverhandlungen

Der Regierungsrat wird gebeten zu prüfen, ob anlässlich einer Beschwerde bei der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde und/oder beim zuständigen kantonalen Verwaltungs-, Spezialverwaltungs- und Versicherungsgericht zunächst eine Vermittlungsverhandlung durchgeführt werden soll, bevor die angerufene Behörde einen Entscheid fällt.

Begründung:
Anlässlich der Volksabstimmung vom 18. Juni wurde das kantonale Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) mit 50.11 % und einer Differenz von nur 367 Stimmen äusserst knapp abgelehnt. Der Volksentscheid ist selbstverständlich zu akzeptieren. Gleichwohl dürfen – gerade bei diesem Abstimmungsresultat – Alternativen geprüft werden. Gegen das Ombudsgesetz wurde im wesentlichen vorgebracht, dass keine neue Behörde mit Kostenfolge geschaffen werden soll. Darauf wird mit dem vorliegenden Postulat Rücksicht genommen.
Ziel des Ombudsgesetzes war es unter anderem, teure und zeitintensive Beschwerdeverfahren vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu vermeiden, indem zunächst eine Ombudsperson um Vermittlung zwischen der betroffenen Bürgerschaft und der Verwaltung hätte angerufen werden können. Der Gedanke dieser Vermittlung wird mit dem vorliegenden Postulat aufgegriffen, ohne dass eine neue Behörde geschaffen werden müsste. Wiederum soll es zunächst das Ziel sein, auf eine Einigung zwischen der Behörde, welche verfügt bzw. entschieden hat, und der von der Verfügung/vom Entscheid betroffenen Person hinzuwirken, damit Ressourcen geschont und Konflikte wenn immer möglich eingedämmt werden können. Diese Aufgabe könnte zum Beispiel der angerufenen Rechtsmittelinstanz bzw. einem einzelnen Mitglied dieser Instanz zufallen. Erst wenn keine Einigung erzielt werden konnte, würde dieselbe Rechtsmittelinstanz einen Entscheid fällen.
Im Kanton Aargau kennen wir im Bereich des Verwaltungsrechts bereits ein vorgelagertes Vermittlungsverfahren und zwar im Falle einer Klage beim Verwaltungsgericht (§ 62 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200). Oder im Falle von Streitigkeiten über Leistungen der Sozialversicherungen, bei welchen ein Vermittlungsverfahren vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen – angegliedert an die versicherungsrechtliche Abteilung des Obergerichts – durchgeführt werden kann (§ 65 Abs. 1bis des Gerichtsorganisations-gesetz, SAR 155.200; Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen, VOSS, SAR 271.134; Art. 27bis Abs. 5 IVG, SR 831.20; Art. 57 Abs. 3 UVG, SR 832.20). Dagegen ist das Einspracheverfahren gemäss § 40 VRPG nicht mit einem Vermittlungsverfahren vergleichbar.