(pd) Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zur Teilrevision des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes Aargau (BZG-AG) zur 2. Beratung und legt darin die Ergebnisse der Prüfungsaufträge aus der 1. Beratung vor.
Die Gesetzesänderung beinhaltet eine Anpassung an die per 1. Januar 2021 totalrevidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung des Bundes sowie Weiterentwicklungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes. Der Grosse Rat hatte am 15. November 2022 die Änderung des BZG-AG in der 1. Beratung mit 128 zu 0 Stimmen beschlossen. Anlässlich der 1. Beratung überwies der Grosse Rat redaktionelle Anträge sowie Prüfungsanträge. Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat die Gesetzesbestimmungen mit wenigen Anpassungen zur 2. Beratung.
Obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz
Die Teilrevision des BZG-AG schafft die rechtliche Grundlage für die Durchführung einer obligatorischen Sicherheitsveranstaltung für junge Schweizerinnen sowie für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer in den Bevölkerungsschutzregionen. Diese Veranstaltung soll zu Themen der Sicherheit und des Bevölkerungsschutzes sensibilisieren. Für die zweite Beratung zeigt der Regierungsrat Möglichkeiten auf, mit denen sich der Erfolg der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung evaluieren lässt.
Varianten zur Prüfung der Wirksamkeit der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung
Das Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) verlangt vom Regierungsrat, die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Der Regierungsrat erachtet diese finanzrechtliche Grundlage zur Durchführung einer regelmässigen Wirksamkeitskontrolle als ausreichend. Eine zusätzliche gesetzliche Regelung zur Wirksamkeitskontrolle im BZG-AG alle vier Jahre wird als Variante in der Botschaft aufgezeigt. Der Regierungsrat ist bereit, über die finanzrechtlichen Vorgaben des GAF hinaus dem Grossen Rat nach spätestens fünf Jahren einmalig Bericht über die Wirksamkeit der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung zu erstatten.
Um den Erfolg der Sicherheitsveranstaltung zu messen, wird der Regierungsrat sowohl quantitative als auch qualitative Kennzahlen festlegen. Dazu gehören zum Beispiel die Anzahl rekrutierte Freiwillige oder die Beurteilung der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung durch die Teilnehmenden.
Zuständige Strafbehörde
Gemäss Prüfungsantrag von Grossrätin Jeanine Glarner sollte der Regierungsrat auf die 2. Beratung hin prüfen, wie das Gesetz regeln kann, dass der Gemeinderat gemäss Gemeindegesetz die Busse bei unentschuldigtem Fernbleiben ausspricht. Dagegen sprechen aus Sicht des Regierungsrats unter anderem folgende Punkte:
1. Die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde entlastet die Gemeindebehörden.
2. Die Staatsanwaltschaft beschäftigt sich täglich mit ähnlichen Straftatbeständen und Strafverfahren.
3. Bei einer gemeinderätlichen Zuständigkeit müssten im Sinne effizienter Verfahren verfahrensrechtliche Änderungen geprüft werden (beispielsweise Verzicht auf Einspracheverfahren).
Aufbietende Stelle
In Erfüllung eines weiteren Prüfungsauftrags zur Definition der aufbietenden Stelle wurden die neuen Verordnungsbestimmungen präzisiert. Die in der Region für den Bevölkerungsschutz zuständige Koordinationsstelle bezeichnet eine administrative und eine durchführende Stelle. Das Aufgebot zur Teilnahme an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung hat durch die administrative Stelle spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung zu erfolgen.