(pd) Der Regierungsrat schlägt eine Teilrevision des Polizeigesetzes vor. Damit sollen wichtige und dringende Anpassungen im kantonalen Polizeirecht umgesetzt werden.
Die vorgeschlagene Revision des Polizeigesetzes beinhaltet folgende Schwerpunkte:
Zuständigkeiten der Kantonspolizei bei der Bekämpfung von Terrorismus
Das vom Schweizer Stimmvolk gutgeheissene Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Dieses neue Bundesgesetz bezweckt die Verstärkung des bestehenden polizeilichen Instrumentariums zur Bekämpfung von Terrorismus. Zur Regelung der innerkantonalen Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den neuen Massnahmen des Bundesrechts hat der Regierungsrat per 1. Juni 2022 eine Übergangsverordnung erlassen, die zwei Jahre lang gilt. Auf den 1. Juni 2024 sollen die entsprechenden Zuständigkeiten der Kantonspolizei dann ins Polizeigesetz überführt
werden.
Technische Überwachung von Fahrverboten durch die Gemeinden
Im Herbst 2021 hat das Bezirksgericht Baden in einem Urteil festgehalten, dass die Überwachung von Fahrverboten mittels Systemen zur automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV-Systeme) mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist. Solche AFV-Systeme erfassen die Kontrollschilder aller vorbeifahrenden Fahrzeuge und erzeugen Datensätze, die mit Datenbanken abgeglichen werden können. Im Urteil wurde zudem festgehalten, dass auch die Überwachung von Fahrverboten mittels gewöhnlicher Videokameras mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Regierungsrat deshalb eine gesetzliche Regelung vor, die den Gemeinden erlaubt, Fahrverbote mit AFV-Systemen und Videokameras zu überwachen. Die mittels solchen Anlagen festgestellten Widerhandlungen gegen Fahrverbote dürfen nur von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren geahndet werden. Eine Ahndung solcher Widerhandlungen durch die Polizei im Ordnungsbussenverfahren ist hingegen nicht zulässig: Gemäss den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen dürfen mittels technischer Überwachung festgestellte Widerhandlungen gegen Fahrverbote nicht mit einer Ordnungsbusse bestraft werden.
Bewilligungspflicht für stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen
Der Grosse Rat hat im Jahr 2019 einen parlamentarischen Vorstoss überwiesen, wonach stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen verboten werden sollen.
Der Regierungsrat schlägt zur Umsetzung dieses Vorstosses vor, dass solche Anlagen bewilligungspflichtig werden sollen. Eine Bewilligung soll nur dann erteilt werden dürfen, wenn am vorgesehenen Standort ein erhebliches Verkehrssicherheitsdefizit besteht, andere Massnahmen zur Reduktion des Verkehrssicherheitsdefizits erfolglos geblieben oder nicht möglich sind und das Verkehrssicherheitsdefizit mit ei-ner stationären Anlage wirksam reduziert werden kann. Auch bereits bestehende Anlagen sollen der Bewilligungspflicht unterliegen.
Mitteilungspflichten im Bereich des Bedrohungsmanagements
Im Rahmen der letzten Revision des Polizeigesetzes wurde geregelt, dass beratende und präventive Schutzmassnahmen im Rahmen des Bedrohungsmanagements Aufgabe der Kantonspolizei sind. Zum Bedrohungsmanagement gehört auch die Erstellung von fundierten Risikoeinschätzungen von potenziell gefährlichen Personen. Für eine solche Risikoeinschätzung ist die Kantonspolizei darauf angewiesen, dass ihr die hierfür notwendigen Informationen zeitnah und vollständig zugänglich gemacht werden – darunter auch Informationen aus hängigen und abgeschlossenen Strafver-fahren, die gegen potenzielle Gefährderinnen und Gefährder geführt werden beziehungsweise geführt worden sind sowie aus Verfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Die Kantonspolizei soll diese Informationen nur auf Gesuch hin erhalten und dabei jeweils begründen müssen, weshalb sie auf die Einsicht in die Akten solcher Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des Bedrohungsmanagements angewiesen ist.