(ag) Der Regierungsrat hat den Gesetzesentwurf zur Schaffung einer kantonalen Ombudsstelle zur ersten Beratung an den Grossen Rat verabschiedet. Das Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) regelt auch den Schutz von Whistleblowing.
Ein Vorstoss des Grossen Rats verlangt die Schaffung einer kantonale Ombudsstelle. Zudem wird in einem weiteren Vorstoss die Prüfung der rechtlichen Grundlagen zum Schutz von berechtigtem Whistleblowing gefordert. Der Regierungsrat hat die Botschaft an den Grossen Rat zur ersten Lesung verabschiedet.
Die Ombudsperson soll Anliegen der Bevölkerung, die sich aus dem Umgang mit Behörden ergeben, entgegennehmen, Auskünfte erteilen, beraten und vermitteln. Ein Weisungsrecht gegenüber Behörden kommt ihr nicht zu. Sie ist unabhängig und wird vom Grossen Rat jeweils auf vier Jahre gewählt.
Wirkungsbereich fokussiert auf kantonale Verwaltung
Zum Wirkungsbereich der kantonalen Ombudsstelle sollen die Behörden der kantonalen Verwaltung, die unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie die Aargauische Gebäudeversicherung und die Sozialversicherungsanstalt als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten gehören. Die übrigen selbständigen Staatsanstalten (u.a. die Aargauische Pensionskasse), privatrechtliche Leistungserbringer mit öffentlichen Aufgaben, die Spitäler, kirchliche Institutionen und der Grosse Rat fallen nicht zum vorgesehenen Wirkungsbereich der Ombudsstelle. Das Gleiche gilt für die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden, was die Rechts-sprechung angeht. Demgegenüber können sich Bürgerinnen und Bürger an die Ombudsstelle wenden, wenn ihr Anliegen Handlungen aus dem administrativen Bereich der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden betrifft. Die rechtsetzende Tätigkeit von Behörden, die Tätigkeiten bereits bestehender Schlichtungsinstitutionen und Rechtsmittelverfahren sind ebenfalls vom Wirkungsbereich ausgeklammert.
Mitarbeitende von Organisationen, die in den Wirkungsbereich der Ombudsstelle einbezogen sind, können der Ombudsstelle Missstände am Arbeitsplatz melden (Whistleblowing). Die Gemeinden sollen die Möglichkeit erhalten, freiwillig vom Angebot der Ombudsstelle Gebrauch zu machen. Die Ombudsstelle soll nicht von sich aus, sondern nur auf Gesuch hin tätig werden oder wenn sie bei der Behandlung des Gesuchs feststellt, dass auch Abklärungen in anderen Bereichen notwendig sind. Sie kann selbst entscheiden, ob und wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befas-sen will. Das Verfahren soll unentgeltlich sein. Jährlich wird die Ombudsstelle detailliert Bericht erstatten und damit die Öffentlichkeit und den Grossen Rat aktiv und umfassend über ihre Tätigkeit informieren.
Weitere Informationen dazu sind unter www.ag.ch/grossrat > Geschäfte > Suche Geschäfte > Geschäfts-Nr. GR 22.132 verfügbar.