(pd) Der Regierungsrat hat die Beschwerde einer vorläufig aufgenommenen Familie gegen die vom Kantonalen Sozialdienst (KSD) zugesprochenen Sozialhilfeansätze abgewiesen. Der Regierungsrat kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die kantonalen Sozialhilfeansätze für vorläufig aufgenommene Personen gemäss Bundesrecht sowie kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht auf Verordnungsstufe geregelt werden dürfen. Ebenso ist die Höhe der Sozialhilfeansätze für vorläufig aufgenommene Personen im Kanton Aargau rechtlich nicht zu beanstanden.
Der KSD hatte im Oktober 2021 die finanziellen Sozialhilfebeiträge für die vorläufig aufgenommene Familie gestützt auf die kantonale Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) festgelegt. Die Beschwerdeführenden waren für einige Monate in einer kantonalen Unterkunft untergebracht. Mit ihrer Beschwerde verlangten sie, dass die zugesprochenen Sozialhilfebeiträge zu erhöhen seien. Da die Sozialhilfebeiträge in einer Verordnung und nicht in einem Gesetz geregelt seien, werde der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (sogenanntes Legalitätsprinzip) verletzt. Die Regelung auf Verordnungsstufe sei verfassungswidrig. Die Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene im Kanton Aargau seien zudem so tief, dass sie gegen die Menschenwürde, das Recht auf Nothilfe, das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Diskriminierungsverbot und diverse andere Grundrechte verstiessen.
Der Regierungsrat weist die Beschwerde nach eingehender Prüfung der Vorwürfe vollumfänglich ab. Nach dem anwendbaren Bundesrecht sowie gestützt auf die kantonale Verfassung und das kantonale Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) ist aus Sicht des Regierungsrats eine Regelung der Sozialhilfeansätze auf Stufe Verordnung zulässig.
Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) delegiert die Kompetenz, die Sozial- und Nothilfe für vorläufig Aufgenommene zu regeln, an die Kantone. Wie dies umgesetzt wird, ist den Kantonen überlassen und führt zu kantonal unterschiedlichen Konzepten. Dies entspricht der verfassungsrechtlich vorgesehenen kantonalen Autonomie. Inhaltlich verlangt Art. 86 Abs. 1 AIG, dass die Unterstützung in der Regel in Form von Sachleistungen zu erbringen sei und der Unterstützungsansatz unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung liegen müsse. Dies wird im Kanton Aargau mit dem SPG sowie der SPV umgesetzt.
Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Diskriminierungsverbot sowie die weiteren angerufenen Grundrechte durch die angefochtene Verfügung des KSD ist nicht erkennbar. Insbesondere haben vorläufig Aufgenommene gestützt auf Bundesrecht nicht denselben Status wie anerkannte Flüchtlinge. Unterschiedliche Sozialhilfeansätze stehen daher mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Einklang.
In der Tat sind die finanziellen Sozialhilfeansätze im Kanton Aargau tief. Das kantonale Recht basiert jedoch auf dem gemäss AIG bundesrechtlich verankerten Grundsatz, dass die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen primär in Form von Sachleistungen zu erbringen ist. Zudem vergütet der Kanton Aargau situationsbedingte Leistungen, womit situativ geeignete Unterstützung geboten werden kann. Dieses Konzept hat sich aus Sicht des Regierungsrats bewährt.
Die finanziellen Sozialhilfebeiträge für vorläufig Aufgenommene sind im Kanton Aargau – und auch im Fall der Beschwerdeführer – für die Verpflegung, die Kleidung und persönliche Auslagen vorgesehen. Der weitere Unterhalt, insbesondere die Wohnung und deren Einrichtung, wird in Form von Sachleistungen erbracht. Bei der beschwerdeführenden Familie hat der KSD zudem mit situationsbedingten Leistungen unter anderem den Besuch von Sprachkursen der Eltern und die schulische Unterstützung der Kinder in Form von Aufgabenhilfe sowie Übernahme schulbezogener Auslagen finanziert.
Der Regierungsrat konnte angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben und der Leistungen, die im vorliegenden Fall gewährt worden waren, keinen Verstoss gegen Grundrechte der Beschwerdeführenden feststellen. Die Regelung in der SPV entspricht der bundesrechtlich zugestandenen kantonalen Autonomie und ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführenden haben nun die Möglichkeit, den Entscheid des Regierungsrats mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen.