(pd) Bis zum 30. September 2020 wurde den anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen während ihres Aufenthalts in einer kantonalen oder kommunalen Asylunterkunft die Sozialhilfe nach den tieferen Asylan sätzen ausgerichtet. Weil diese Praxis dem geltenden Recht widersprach, beschloss das Departement Ge sundheit und Soziales die Änderung dieser Praxis per 1. Oktober 2020. Nun können Betroffene ihre Ansprüche rückwirkend bis 1. Oktober 2015 über ein Gesuchsfor mular geltend machen.
Im Rahmen einer Einzelfallprüfung entscheidet der Kanto nale Sozialdienst über eine rückwirkende Zahlung von Sozi alhilfe an gesuchstellende Flüchtlinge und Personen, die durch ein Härtefallgesuch den Ausweis B erhalten haben. Die Betroffenen können ihre Ansprüche rückwirkend bis 1. Oktober 2015 geltend machen. Zur Anwendung kommt dabei eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Für die Gesuch stellung ist das entsprechende Gesuchsformular sowie das Merkblatt zu verwenden: www.ag.ch/nachzahlung-sozialhilfe > Gesuchsformular (PDF, 2 Seiten, 319 KB). Der Kantonale Sozialdienst hat Organisationen aus dem Asyl- und Sozialbereich sowie Gemeinden über die Nach zahlung der Sozialhilfe an Flüchtlinge informiert. Weiter macht der Kantonale Sozialdienst auch in den sozialen Me dien auf Möglichkeit zur Gesuchstellung aufmerksam, damit Betroffene ihre Ansprüche geltend machen können.