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Aargau:Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes

(pd) Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die sozi- ale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) teilweise zu revidieren. Die Botschaft zur 2. Beratung beinhaltet unter anderem Änderungen bei der Alimentenhilfe und die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Observationen im Sozialhilferecht. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2024 geplant.

Zur Vereinheitlichung der Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen hat der Bund die entsprechenden Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geändert und die Inkassohilfeverordnung (InkHV) erlassen. Die vorgeschlagenen Änderungen des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes setzen diese Bundesvorgaben auf kantonaler Ebene um. Auch bei der Bevorschussung von Kinderalimenten geht es um die Umsetzung von Bundesrecht: Die vorgeschlagenen Änderungen im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz berücksichtigen den Umstand, dass der Kindesunterhalt auf Bundesebene seit 1. Januar 2017 aus einem Bar- und Betreuungsunterhalt besteht. Der Grosse Rat hat die Vorlage am 15. November 2022 in 1. Beratung behandelt und den vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt. Betreffend die Frage, ob der geltende Maximalbetrag bei der Alimentenbevorschussung beizubehalten (Variante 1) oder zu erhöhen ist (Variante 2), hat der Grosse Rat in 1. Beratung die Beibehaltung des geltenden Rechts beschlossen und damit die Erhöhung des Maximalbetrags abgelehnt.

Neue Gesetzesgrundlage für Observationen im Sozialhilferecht und weiterer Anpassungsbedarf
In Umsetzung zweier parlamentarischer Vorstösse sieht das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz neu die Möglichkeit der Observation vor. Geregelt werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen, der Umgang mit dem Observationsmaterial sowie die Berichterstattung. Der Grosse Rat stimmte auch diesen neuen Gesetzesbestimmungen am 15. November 2022 in 1. Beratung zu.
Schliesslich hat der Grosse Rat auch weiteren Änderungen im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz zugestimmt. Die Änderungen betreffen namentlich die Verwirkungsfrist beim Kostenersatz und bei kostenintensiven Sozialhilfefällen (sogenanntes "Teilpooling"), die Zuständigkeit des Kantons für Flüchtlinge in kantonalen Unterkünften sowie die Berechnungsgrundlage der Elternschaftsbeihilfe.

Geplante Inkraftsetzung
Die 2. Beratung im Grossen Rat ist für Juni 2023 vorgesehen. Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen ist – bei unbenutzter Referendumsmöglichkeit – auf den 1. Januar 2024 geplant.