(br) Der Bundesrat stärkt die Altersvorsorge für Personen mit tiefen Löhnen und verbessert die Situation von Selbstständigerwerbenden, die ihre Tätigkeit einstellen.
Im Kultur- und Medienbereich, in dem kurze Arbeitseinsätze und geringfügige Löhne verbreitet sind, wird die Befreiung von der AHV-Beitragspflicht aufgehoben. Das führt für diese Erwerbstätige zu einer besseren Vorsorge. Mit einer zweiten Änderung werden ungerechtfertigte Verzugszinsen vermieden, wenn Selbständigerwerbende ihr Unternehmen liquidieren und dabei einen Gewinn erzielen. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung an seiner heutigen Sitzung beschlossen. Sie treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
In der AHV gilt für Personen, die nur sporadisch einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Beitragsbefreiung. Wer weniger als 2500 Franken (Stand 2025) pro Kalenderjahr und Arbeitgeber verdient, ist nicht beitragspflichtig. Allerdings gibt es Branchen, in denen Versicherte ihr Einkommen mit vielen kurzen Arbeitseinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebern verdienen. Davon betroffen sind insbesondere Haushaltshilfen oder Beschäftigte im Kultur- und Medienbereich. Deshalb gibt es in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) eine Liste von Branchen, die explizit nicht unter die Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne fallen. Damit werden auch Versicherte mit häufig wechselnden Arbeitgebern und Arbeitseinsätzen gut abgesichert. Die Liste wird nun aktualisiert und mit den Unternehmen der Kategorien Design, Museen, Medien und Chöre ergänzt. Die Änderung erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund des Berichts «Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz» in Erfüllung des Postulats Maret 21.3281.
Schutz vor ungerechtfertigten Verzugszinsen bei Unternehmensliquidation
Selbstständigerwerbende melden der Ausgleichskasse ihr voraussichtliches Einkommen des laufenden Beitragsjahres. Auf dieser Basis erhebt die Ausgleichskasse Akontobeiträge. Eine definitive Beitragsabrechnung kann erst später erfolgen, wenn die Steuerbehörde das Einkommen der Selbstständigen festgelegt und der Ausgleichskasse mitgeteilt hat. Grundsätzlich erhebt die AHV einen Verzugszins, wenn die geleisteten Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen. Die Versicherten haben jedoch ein Jahr Zeit, um ihre Beitragsmeldung zu korrigieren. Löst eine selbstständigerwerbende Person ihr Unternehmen auf und erzielt dabei einen Liquidationsgewinn, so untersteht auch dieser der Beitragspflicht. Weil die Höhe des Liquidationsgewinns schwer vorhersehbar ist, liegt die Differenz zu den bereits bezahlten Akontobeiträgen oftmals deutlich über 25 Prozent, was zu hohen Verzugszinsen führen kann. Um das zu vermeiden, haben Selbstständigerwerbende künftig ein Jahr Zeit, der Ausgleichskasse den erzielten Liquidationsgewinn zu melden. Dadurch bezahlen sie keine Verzugszinsen auf dem Gewinn.
Die Vernehmlassung zu den AHVV-Massnahmen fand zwischen 15. Mai und 5. September 2024 statt. Die Verordnungsanpassung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.