(pd) Am 1. Januar ist die revidierte Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) des Bundes in Kraft getreten, welche Regelungen zur Bewilligung von Anlagen mit der neuen 5G-Mobilfunktechnologie (adaptive Antennen) enthält. Für die Umsetzung in den Kantonen hat die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) kürzlich ihre Mobilfunkempfehlungen angepasst und per 1. April in Kraft gesetzt. Der Kanton Aargau wendet eine Variante an, wonach unwesentliche Anpassungen an bestehenden Mobilfunkanlagen im sogenannten Bagatellverfahren realisiert werden können.
Gesuche für Umbauprojekte, welche die BPUK-Bagatellkriterien nicht erfüllen, sowie Neubaugesuche von Mobilfunkanlagen haben wie bis anhin ein ordentliches Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen. Dies entspricht der langjährigen bewährten Vollzugspraxis.
Der Schutz der Bevölkerung vor der Strahlung von Mobilfunkantennen wird in der Schweiz durch das Umweltschutzgesetz (USG) und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt. Die Entwicklung der Mobilfunktechnologie hat mit der Einführung der 5G-Technologie (adaptive Antennen, siehe Box) eine breite und kontroverse Diskussion in der Bevölkerung ausgelöst, die den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur und ihren Unterhalt und den damit verbundenen bau- und umweltrechtlichen Vollzug massgeblich prägt. Am 1. Januar ist die revidierte NISV des Bundes in Kraft getreten. Auch mit den Bestimmungen der neuen NISV bleibt der vorsorgliche Gesundheitsschutz in jedem Fall gewahrt.
Aufgrund der neuen NISV hat die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) kürzlich ihre Mobilfunkempfehlungen angepasst. Diese betreffen sogenannte Bagatelländerungen – also Fälle, bei denen für Änderungen an Mobilfunkanlagen kein Baugesuchsverfahren durchlaufen werden muss. Denn Änderungen im Sinne der NISV führen nicht in jedem Fall zu einer nennenswerten Erhöhung der elektrischen Feldstärke an "Orten mit empfindlicher Nutzung" (OMEN) im Umkreis der Antennen oder zu einer Vergrösserung der maximalen Distanz für die Einspracheberechtigung. Bei den neuen Empfehlungen hat sich die BPUK an unterschiedlichen Interessen orientiert: Rechtssicherheit, Glaubwürdigkeit der Bewilligungsbehörden und der Mobilfunkbetreiber, möglichst schweizweit einheitliche Vollzugspraxis, Schutz der Bevölkerung vor übermässiger nichtionisierender Strahlung.
Umsetzung im Kanton Aargau ab 1. April
Die neuen Mobilfunkempfehlungen der BPUK treten am 1. April in Kraft. Von zwei möglichen Umsetzungsoptionen wendet der Kanton Aargau mit Option 2 diejenige Variante an, die eine moderate Entwicklung der Mobilfunknetze unter Einhaltung des Vorsorgeprinzips ermöglicht. Unwesentliche Anpassungen an bestehenden Mobilfunkanlagen können im Aargau demnach im Bagatellverfahren realisiert werden. Dies entspricht der langjährigen bewährten Vollzugspraxis. So kann beispielsweise auch der Ersatz einer konventionellen durch eine adaptive Antenne bei erfüllten BPUK-Kriterien als Bagatelländerung betrachtet werden.
Die Gesuchsteller reichen den Bagatellantrag bei der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ein. Diese ist für den NIS-Vollzug im Kanton Aargau zuständig und überprüft die Anträge auf die Einhaltung der Immissionskriterien. Der Prüfentscheid wird den Betreibern schriftlich mitgeteilt, die Standortgemeinden erhalten eine Kopie mit sämtlichen Unterlagen. Gesuche für Umbauprojekte, welche die BPUK-Bagatellkriterien nicht erfüllen, sowie Neubaugesuche von Mobilfunkanlagen haben wie bis anhin ein ordentliches Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen. Die Gemeinden sind hier weiterhin die abschliessende Baubewilligungsbehörde für Mobilfunkantennen.
Informationen im Internet: BPUK-Mobilfunkempfehlungen