(pd) Wer im Kanton Aargau ausserhalb von bewilligten Labo ratorien oder Arztpraxen, Apotheken oder Spitälern Co vid-19-Tests durchführt, benötigt dafür eine Betriebsbe willigung. Bereits bestehende Testzentren können noch bis zum 5. November eine solche beantragen. Am vergangenen Samstag hat die Abtei lung Gesundheit die Schliessung eines Testzentrums angeordnet. Der Betreiber hatte die Anforderungen für eine Betriebsbewilligung nicht erfüllt. Weiter hat die Ab teilung Gesundheit für die kommende Weihnachtssai son die Anforderungen für die Durchführung von Märk ten festgelegt.
Im Kanton Aargau bedarf es zur Durchführung von Sars CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung ausserhalb von be willigten Laboratorien oder Arztpraxen, Apotheken, Spitä lern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen In stitutionen sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause einer Betriebsbewilligung. Die Abteilung Ge sundheit hat die Betreiber der Testzentren bereits vor rund zwei Wochen per Schreiben darauf aufmerksam gemacht. Bestehende Testzentren müssen bis zum 5. November eine Betriebsbewilligung beantragen. Dies ist über die Web seite www.ag.ch/coronavirus-testzentrum möglich. Dort sind auch die Anforderungen an den Betrieb eines Testzentrums, an die Qualifikation des Personals und an die Dokumenta tion des durchgeführten Tests definiert. Alle Betreiber von Testzentren mit Betriebsbewilligung sind auf der Webseite www.ag.ch/covid-test aufgeführt.
Schliessung eines Testzentrums in Baden
Die Abteilung Gesundheit hat in den letzten zwei Wochen die Kontrollen von Testanbietern intensiviert. Am vergange nen Samstag ordnete die Abteilung Gesund heit für ein Testzentrum in Baden die Schliessung an. Der Antrag des Betreibers war unvollständig, worauf er aufgefordert wurde, weitere Unterlagen einzureichen, bevor er den Betrieb aufnehmen könne. Trotzdem öffnete das Testzentrum am vergangenen Freitag. Bereits bei einer Kon trolle vor Ort am Dienstag, 26. Oktober, hatte die Abtei lung Gesundheit Mängel im Betrieb festgestellt. Unter ande rem war unklar, wer genau für den Betrieb verantwortlich war. Auch die Zuständigkeit für die medizinische Expertise war unklar. Angaben des Betreibers dazu haben sich mehr fach geändert.
Anforderungen für die Durchführung von Märkten
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage lässt bezüglich der Definition von Märkten als Fachmessen oder Grossver anstaltungen Ermessensspielraum zu. Im Hinblick auf die Saison der Weihnachtsmärkte hat die Abteilung Gesundheit nun Anforderungen für die jeweilige Kategorisierung defi niert. Dabei gilt grundsätzlich für alle Märkte in Innenräumen eine Zertifikatspflicht.
Märkte im Freien ohne Eventcharakter (reine Warenmärkte, Gemüsemärkte oder ähnliche) sowie Märkte im Freien mit höchstens 1000 Besucherinnen oder Besuchern gleichzeitig sind nicht bewilligungspflichtig. Für die Betreiber besteht je doch die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. Für Märkte im Freien mit Eventcharakter (Gastronomieteil, Darbietungen, Vergnügungsbahnen, Kerzenziehen oder Ähnliches) und mit mehr als 1'000 Besucherinnen und Besu chern gleichzeitig gelten folgende weiterführende Anforde rungen:
- Sind Eventbereiche von den reinen Verkaufsbereichen räumlich trennbar (durch Zäune, Zelte etc.), so gilt die Zertifikatspflicht nur für die Eventbereiche.
- Die Organisatoren/Betreiber empfehlen ihren Besuche rinnen und Besuchern, in den zertifikatsfreien Bereichen eine Maske zu tragen.
- Sind Eventbereiche und Verkaufsbereiche nicht vonei nander trennbar, ist die gesamte Veranstaltung zertifi kats- und bewilligungspflichtig.
Das Bewilligungswesen folgt dem etablierten Prozess für Grossveranstaltungen über die Webseite des Kantons unter www.ag.ch/coronavirus > Massnahmen und Verhaltensemp fehlungen > Veranstaltungen > Grossveranstaltungen.