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BL: 10 bis 15 Hektaren Bauland auszonen – Überprüfung kommunaler Bau­zonen

(pd) Der Überprüfungsauftrag überdimensionierter Bauzonen durch die betroffenen Gemeinden ist weitgehend ausgeführt.

Rund die Hälfte der 29 Gemeinden haben ihre Prüfungsberichte bereits vor Ablauf der Frist Ende April eingereicht. Die restlichen Gemeinden werden ihren Überprüfungsauftrag in den kommenden Wochen fertigstellen. Lediglich zwei Gemeinden haben eine Fristerstreckung beantragt. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind in den kommenden fünf Jahren umzusetzen.
29 Gemeinden haben mutmasslich zu grosse Wohn-, Misch und Zentrumszonen. Der Landrat hat ihnen mit seinem Beschluss über die KRIP-Anpassung 2016 den Auftrag erteilt, diese Zonen innerhalb von drei Jahren zu überprüfen und aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen sie Abhilfe schaffen werden. Im 2019 hat der Bundesrat diesen Auftrag bestätigt und dahingehend verschärft, dass überdimensionierte Bauzonen anschliessend durch die Gemeinden innerhalb von fünf Jahren (allfällige Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen) zurückzuzonen seien.

Meist unerschlossene Flächen
Die von den Gemeinden als «zur Rückzonung geeignet» ausgewiesene Gesamtfläche kann aktuell erst abgeschätzt werden. Sie wird voraussichtlich zwischen 10 und 15 Hektaren betragen. Es handelt sich zumeist um noch unerschlossene Flächen am Rand der Bauzonen. Nicht selten sind diese Flächen zudem schwierig oder nur aufwändig erschliess- und bebaubar, mit Lärm vorbelastet oder aus Ortsbildschutzgründen freizuhalten.
Die Kantone sind verpflichtet sicherzustellen, dass die für die Rückzonung nötigen Flächen nicht bebaut werden. Allerdings hat der Kanton Basel-Landschaft rechtlich nicht die Möglichkeit, hierfür Planungszonen auszuscheiden. Um dennoch zu gewährleisten, dass keine Bebauung erfolgt, werden Vorhaben auf potenziellen Rückzonungsflächen ab dem 1. Mai 2022 systematisch überprüft. Davon betroffen sind nicht nur Verfahren der Nutzungsplanung, sondern auch Baubewilligungen sowie Grenzmutationen.
Die Gemeinden ihrerseits können Planungszonen erlassen, so dass eine Bebauung auf der betroffenen Fläche während maximal fünf Jahren nicht erfolgen kann. Zwei Gemeinden haben bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.