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BL: RBG-Teilrevision - Gemeinden können Parkplatzbedarf mitbestimmen

(pd) Den Gemeinden soll die Kompetenz zur Regelung des Parkierungsbedarfs übertragen werden. Dazu hat der Regierungsrat die Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz angepasst und auf den 1. Februar in Kraft gesetzt.

Mit der vom Landrat im Mai 2022 beschlossenen Revision von § 106 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) wird den Gemeinden die Kompetenz zur Regelung des Parkierungsbedarfs übertragen. Dazu waren Anpassungen an der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) erforderlich. Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, welche Inhalte ein Gemeindereglement und der dazugehörige Begleitbericht aufzuweisen haben. In der Verordnung werden die Zielsetzungen der Gesetzesrevision umgesetzt.
Die Gemeindeautonomie soll gestärkt werden, damit flexibler auf unterschiedliche kommunale Parkierungsbedürfnisse eingegangen werden kann. Regionale Unterschiede, insbesondere die Abstimmung von Siedlung und Verkehr, sollen dabei berücksichtigt werden. Die Gemeinden können planerische Grundlagen erarbeiten und sollen dabei insbesondere die Siedlungs- und Verkehrsentwicklung berücksichtigen.
Ein Gemeindereglement kann nur genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Verzichtet eine Gemeinde auf eine eigene Regelung, so gelten die bisherigen kantonalen Bestimmungen für die Berechnung des Parkplatzbedarfs. Die neue Gesetzesbestimmung und die Anpassung der Verordnung treten am morgigen 1. Februar in Kraft.