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BL: Schiedsgericht weist Rückforderungsansprüche des Kantons ab

(pd) Die Schiedsklage des Kantons Basel-Landschaft gegen den Verein Zentrale Arbeitsmarkt-Kontrolle (ZAK) wird vom eingesetzten Schiedsgericht abgewiesen. Demnach ist von der ZAK keine Rückzahlung an den Kanton zu leisten. Den involvierten Parteien wurde der Schiedsspruch vom 31. Januar 2022 diesen Mittwoch mitgeteilt.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten bestand Uneinigkeit betreffend eine Forderung des Kantons gegenüber dem Verein ZAK in der Höhe von 523‘250 Franken wegen Nichterfüllung der quantitativen Kontrollvorgaben im Jahre 2014 im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung vom 2. März 2015 zwischen dem Kanton und dem Verein ZAK. Im Dezember 2016 haben sich deshalb die Verfahrensbeteiligten darauf geeinigt, zur Klärung der Sachlage gemeinsam ein Schiedsgericht anzurufen und dessen Urteil zu akzeptieren.
Das Schiedsgericht befand im Wesentlichen, dass der Kanton in der Anfang 2015 rückwirkend geschlossenen Leistungsvereinbarung für die Jahre 2014–2016 zumindest einen Vorbehalt bezüglich der zu geringen Kontrollzahlen im Jahr 2014 hätte anbringen sollen, um eine entsprechende Rückforderung geltend machen zu können.
Der Baselbieter Regierungsrat nimmt den Entscheid zur Kenntnis und weist darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung inzwischen angepasst wurden und in der Leistungsvereinbarung mit Dritten klare Vorgaben zu den Leistungen und deren Finanzierung festgehalten sind.