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Bulletin zur Regierungsratssitzung – Upgrade der Synchrotron Lichtquelle Schweiz (SLS) am Paul Scherrer Institut

(pd) Der Regierungsrat hat beschlossen, dem Paul Scherrer Institut (PSI) die Realisierung der Strahllinie I-TOMCAT im Rahmen des Upgrades der Synchrotron Lichtquelle Schweiz (SLS) zu ermöglichen. In mehreren Tranchen finanziert der Regierungsrat bis 2026 insgesamt 9,75 Millionen Franken aus dem Swisslos-Fonds.

Das Upgrade der SLS erlaubt neue Erkenntnisse zu klima-, energie- und gesundheitsrelevanten Fragestellungen und damit zu den grossen Herausforderungen der kommenden Jahrzehnte. Die Finanzierung des Upgrades ist im Rahmen der BFI-Botschaft 2021–2024 durch den Bund gesichert. Die vom Kanton Aargau finanzierte zusätzliche Strahllinie ermöglicht dem PSI einen technologischen Vorsprung und damit ein weltweites Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Synchrotron-Tomographie-Strahllinien. Davon profitieren sowohl die anwendungsorientierte, wirtschaftsnahe Forschung wie auch die Grundlagenforschung.
Mit dem Beitrag stärkt der Kanton Aargau den Wissens- und Technologietransfer in die Aargauer Wirtschaft und Gesellschaft. Davon profitieren neben den Firmen im Aargau auch die Kantonsspitäler, die  Fachhochschule Nordwestschweiz und der PARK INNOVAARE als Standort des Schweizerischen Innovationsparks. Zugleich unterstützt der Kanton Aargau damit die Spitzenforschung und den Forschungsstandort Aargau.

Regierungsrat legt Botschaft an den Grossen Rat zum Dekret zur Prämienverbilligung vor
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verbilligen die Kantone für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen die Krankenkassenprämien. Die Prämienverbilligung wird durch Bund und Kanton gemeinsam finanziert. Für das Jahr 2023 berechnet der Regierungsrat einen erwarteten Gesamtbedarf von 386,9 Millionen Franken. Abzüglich des mutmasslichen Bun-esbeitrags von 236,7 Millionen Franken ergibt sich ein Kantonsbeitrag von 150,2 Millionen Franken für das Jahr 2023. Der vom Regierungsrat für das Anspruchsjahr 2023 beantragte Kantonsbeitrag ermöglicht, den im Jahr 2019 eingeschlagenen Kurs der besonderen Berücksichtigung der Familien gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG und der Alleinstehenden lückenlos fortzuführen, lässt aber trotzdem die weiterhin engen finanziellen Verhältnisse des Kantons nicht ausser Acht. Gemäss dem Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15. Dezember 2015 legt der Grosse Rat die Höhe des Kantonsbeitrags jährlich per Dekret fest.