(pd) Der Regierungsrat passt die Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Aargau zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an die Covid-19-Verordnung besondere Lage des Bundes an. Die Anpassungen treten morgen Freitag, 28. Januar, in Kraft.
Die kantonale Pflicht zum Sitzen bei der Konsumation in Aussenbereichen von Restaurations- und Clubbetrieben, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen wird aufgehoben. Weiter verzichtet der Regierungsrat vorerst auf eine Wiederaufnahme des repetitiven Testens an den Schulen und in den Betrieben und wandelt die Teilnahmepflicht am repetitiven Testen für Mitarbeitende in Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen in eine Empfehlung um. Die Einrichtungen sind verpflichtet, weiterhin ein Angebot bereitzustellen. Die Maskentragpflicht an den Schulen dauert vorerst bis Ende Februar.
Anpassung an Bundesverordnung
Die Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Aargau zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ging in bestimmten Bereichen bisher weiter als die Covid-19-Verordnung besondere Lage des Bundes. Der Aargauer Regierungsrat hebt die weitergehenden Bestimmungen per 28. Januar 2022 im Wesentlichen auf. Einzig die kantonale Meldepflicht für Veranstaltungen mit über 300 Teilnehmenden bleibt bestehen.
Die Anpassung der kantonalen Verordnung führt zu Änderungen in den folgenden Bereichen:
– Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale (§ 5): Die Pflicht zur Konsumation von Speisen und Getränken im Sitzen im Aussenbereich wird aufgehoben. Es gelten fortan die Bestimmungen des Bundes (Covid-19-Verordnung besondere Lage [Artikel 12 und 13]).
– Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport (§ 6): Die Pflicht zur Konsumation von Speisen und Getränken im Sitzen im Aussenbereich wird aufgehoben. Es gelten fortan die Bestimmungen des Bundes (Covid-19-Verordnung besondere Lage [Artikel 13]).
– Veranstaltungen sowie Fach- und Publikumsmessen (§ 7): Die kantonalen Bestimmungen zur Maskentragpflicht im Aussenbereich entfallen genauso wie die Pflicht zur Konsumation von Speisen und Getränken im Sitzen an Veranstaltungen und Grossveranstaltungen sowie auf Fach- und Publikumsmessen im Aussenbereich. Bestehen bleibt die kantonale Meldepflicht für Veranstaltungen oder Fach- oder Publikumsmessen mit mehr als 300 Personen. Es gelten fortan die Bestimmungen des Bundes (Covid-19-Verordnung besondere Lage [Artikel 14 bis 18]).
– Kontaktquarantäne (§ 8a): Die kantonale Bestimmung ist hinfällig. Es gelten fortan die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage. – Repetitives Testen (§ 8b): Die kantonale Bestimmung ist hinfällig, da der Bund eine Priorisierung vorgenommen hat.
Die Anpassungen an der kantonalen Verordnung erfolgen abgestimmt auf die Verordnung des Bundes, welche weiterhin gilt. Die darin vom Bund erlassenen Hygiene- und Schutzmassnahmen sind weiterhin nötig und müssen eingehalten werden, um eine noch raschere Ausbreitung zu vermeiden
Vorderhand kein «Repetitives Testen» in Schulen und Betrieben
Derzeit wird das repetitive Testen in Schulen und Betrieben wegen der knappen Laborkapazitäten nicht angeboten. Für die nächsten Wochen ist weiterhin davon auszugehen, dass die Laborkapazitäten knapp sind und die Ergebnisse deshalb mit Verspätung eintreffen können. Angesichts der kurzen Inkubationsdauer der Omikronvariante fehlt damit die Grundlage für ein effizientes repetitives Testen. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat entschieden, das repetitive Testen an den Schulen auch nach den Sportferien nicht wiederaufzunehmen. Eine spätere Wiederaufnahme des repetitiven Testens an den Schulen und in den Betrieben ist möglich.
Repetitives Testen in Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen
Der Kanton Aargau orientiert sich an den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und fokussiert das repetitive Testen auf Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen. Durch den starken Anstieg der Ansteckungen kommt es in Spitälern, Kliniken, Pflegeheimen und Betreuungseinrichtungen zu vielen Ausfällen bei Mitarbeitenden. Angesichts des Personalmangels müssen gewisse Einrichtungen Quarantäneerleichterungen veranlassen. Dazu kommt, dass teilweise das Testresultat des ersten Tests bei Vornahme des zweiten Tests noch nicht vorliegt. Eine zweimal wöchentliche Verpflichtung zur Teilnahme am repetitiven Testen macht daher in den betroffenen Einrichtungen keinen Sinn. Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, die zweimal wöchentliche Teilnahmepflicht in eine Empfehlung umzuwandeln. Die Gesundheits- und Betreuungsinstitutionen sind aber weiterhin verpflichtet, ein Testangebot bereitzustellen.
Maskentragpflicht an Schulen vorerst bis Ende Februar
Ende dieser Woche beginnen in einigen Bezirken bereits die Sportferien. Damit diese Schulen eine Planungssicherheit in Hinblick auf den Schulstart zwei Wochen später haben, hat der Regierungsrat über die Weiterführung der bestehenden Covid-19-Massnahmen an den Schulen beraten. Die Maskentragpflicht ab der ersten Primarklasse bleibt vorerst bis Ende Februar bestehen. Der Regierungsrat nimmt jedoch Mitte Februar eine neue Lagebeurteilung vor, die bei günstigem Pandemieverlauf eine frühzeitige Aufhebung der Maskentragpflicht zur Folge haben kann.
Klassenquarantänen nur noch in Ausnahmefällen
Eine Klassenquarantäne wird nur noch ausgesprochen, wenn eine besondere Ausbruchssituation vorliegt, die aus epidemiologischer Sicht zu dringendem Handlungsbedarf führt. Die bisherige Regelung, dass bei drei positiven Fällen während fünf Tagen eine Klassenquarantäne angeordnet wird, entfällt. Die Definition der Kontaktquarantäne des Bundes sieht eine Quarantäne nur noch für Personen vor, die im selben Haushalt oder in ähnlichen Situationen (beispielsweise in einem Pflegeheim) engen Kontakt haben. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Quarantäneregel für Schulklassen nicht mehr angezeigt.