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Coronavirus: Ausnahmeregelung bei der Zulassung von Arzneimitteln angepasst

(pd) Damit in der aktuellen Lage weiterhin eine breite Vielfalt an Covid-19-Impfstoffen verfügbar ist, muss die Covid-19-Verordnung 3 angepasst werde. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die entsprechende Ausnahmeregelung und weitere technische Anpassungen verabschiedet.

Gemäss Heilmittelgesetz dürfen Arzneimittel in der Schweiz nur dann befristet zugelassen werden, wenn im Land kein gleichwertiges Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist. Insbesondere bei den Covid-19-Impfstoffen ist es jedoch zurzeit wichtig, dass von ihnen eine breite Vielfalt von verschiedenen Anbietern und mit unterschiedlichen Technologien zur Verfügung stehen. Aktuell steht dem jedoch die Voraussetzung im Heilmittelrecht entgegen. Deshalb hat der Bundesrat beschlossen, in der Covid-19-Verordnung 3 eine entsprechende Ausnahmeregelung einzufügen.

Zudem hat der Bundesrat die ausserordentlichen Regelungen von Versammlungen von Gesellschaften bis Ende 2022 verlängert. Somit können auch nach dem 1.1.2022 weiterhin virtuelle Generalversammlungen durchgeführt werden.

Der Bundesrat hat ausserdem die Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern um drei Monate bis Ende Jahr verlängert. Diese beinhalten Vorgaben für die Beschäftigung solcher Personen und regeln insbesondere auch den Fall, in dem eine besonders gefährdete Arbeitnehmerin oder ein besonders gefährdeter Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung von der Arbeitspflicht zu befreien sind.