Ein Produkt der  
Die grösste Wochenzeitung im Fricktal
fricktal info
Verlag: 
Mobus AG, 4332 Stein
  Inserate: 
Texte:
inserat@fricktal.info
redaktion@fricktal.info
Fricktalwetter
Klarer Himmel
14.7 °C Luftfeuchtigkeit: 76%

Mittwoch
8.4 °C | 17.4 °C

Donnerstag
7 °C | 15.2 °C

Coronavirus: Verlängerung Gesuchsfrist für Härtefallhilfe

(pd) Der Regierungsrat hat die Frist zur Einreichung der Härtefallgesuche für das zweite Halbjahr 2021 verlängert. Neu können Unternehmen ihr Gesuch bis spätestens 15. April 2022 anstatt bereits per Ende Februar 2022 einreichen. Diese Fristverlängerung war notwendig, weil viele Unternehmen die Jahresabschlüsse 2021, die für die Prüfung der ungedeckten Fixkosten notwendig sind, bis Ende Februar nicht erstellen können.

Aargauer Unternehmen, die im zweiten Halbjahr 2021 einen pandemiebedingten Umsatzrückgang erlitten haben, können seit dem
1. Februar 2022 beim Kanton ein Gesuch um Härtefallhilfe stellen. Die Praxis hat nun gezeigt, dass die Frist zur Einreichung der Gesuche verlängert werden muss, da die Unternehmen die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig bereitstellen können.
Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, die Frist zur Einreichung der Härtefallgesuche für die Periode Juli bis Dezember 2021 vom 28. Februar auf den 15. April 2022 zu verlängern. Entsprechend ist eine Anpassung der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (SonderV 20-2) notwendig. Die Verordnungsänderung tritt am 18. Februar 2022 in Kraft.
Die ersten Prüfungen der eingereichten Gesuche für Härtefallhilfe haben gezeigt, dass viele Unternehmen den definitiven Rechnungsabschluss für das Jahr 2021 nicht rechtzeitig bis Ende Februar vorlegen können. Dieser ist jedoch notwendig, um die ungedeckten Fixkosten nachzuweisen. Damit ein Anspruch auf eine Härtefallmassnahme besteht, muss ein Unternehmen ausweisen, dass es für die Periode Juli bis Dezember 2021 einen Umsatzrückgang erlitten hat, aus welchem ungedeckte Fixkosten resultieren. Das sieht die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes vor (Art. 5a der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, HFMV 20). Dieser Nachweis wird anhand des Jahresabschlusses 2021 geprüft.

Härtefallprogramm 2022 in Arbeit
Zudem sind die Departemente Volkswirtschaft und Inneres sowie Finanzen und Ressourcen daran, das Härtefallprogramm für das Jahr 2022 umzusetzen. Der Bundesrat hat am 2. Februar die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 verabschiedet.
Der Kanton Aargau gehört zu jenen Kantonen, die Unternehmen, die infolge der Coronavirus-Pandemie hohe Umsatzausfälle erleiden, weiterhin mit Beiträgen unterstützen. Die Unterstützungsbeiträge werden in Not geratenen Unternehmen maximal für das erste Halbjahr 2022 ausgerichtet und berechnen sich auf Basis der ungedeckten Kosten. Die Anspruchsvoraussetzungen und Obergrenzen entsprechen weitgehend der bisherigen Härtefallunterstützung.