(agv) Der Revisionsbedarf des Aargauer Steuergesetzes in Bezug auf das Schätzungswesen von Immobilien und auch dem Eigenmietwert ist aufgrund der Rechtsprechung und Gesetzeslage unbestritten. Das Präsidium des AGV unterstützt die Revision in den Hauptpunkten. Da der AGV für eine Abschaffung des Eigenmietwertes eintritt, entspricht eine gesetzliche Mindestlösung mit 60 % der Marktmietwerte seiner Stossrichtung.
Die neuen Schätzungswerte sollen gemäss Schätzungen des Kantons zu Mehreinnahmen von 120 Millionen Franken führen. Hintergrund der Anpassung des Steuergesetzes ist aber nicht ein Bedarf an zusätzlichen finanziellen Mitteln, sondern die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur steuerlichen Bewertung der Liegenschaften. Entsprechend fordert der AGV eine steuerneutrale Einführung der Regelungen zum Schätzungswesen. Konkret erwartet der AGV eine Senkung der Vermögenssteuersätze mindestens im Umfang der zu erwartenden Mehreinnahmen. Die Revision des Steuergesetzes soll nicht eine versteckte Steuererhöhung für Liegenschaftseigentümer bewirken, sondern nur Vorgaben gemäss Bundesgericht erfüllen. Nur so bleibt der Aargau als Wohn- und Wirtschaftskanton attraktiv.
Die neue digitalisierte und automatisierte Bewertungsmethode des Schätzungswesens wird zu Effizienzsteigerungen führen, was mit Kostensenkungen in den betroffenen Verwaltungszweigen führen sollte, entsprechende Einsparungen sollte daher auch an die Steuerzahler zurückfliessen.
Übergangsfrist erforderlich
Weil die Vermögenssteuerwerte noch auf einer Wertbasis von 1998 beruhen, werden die Vermögenssteuern für alle Liegenschaftseigentümer ansteigen. Der AGV fordert, dass eine Übergangsfrist von 5 Jahren geschaffen wird, in welcher die Steuer sich pro Jahr 20 % dem neu ermittelten Wert anpasst. Gleichzeitig sollen die Steuersätze ebenfalls innert dieser Frist reduziert werden.
Anpassungen im Steuerharmonisierungsgesetz
Im Hinblick auf die Gesetzgebungsarbeiten wird der AGV durch einen Vorstoss des Präsidenten betreffend einer Anpassung des Steuerharmonisierungsgesetzes aktiv. Was bei der Landwirtschaft schon lange üblich ist – die Bewertung von betrieblich genutzten Liegenschaften zum Ertragswert – soll auch für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gelten. So sollen inskünftig Unternehmen, welche für die Produktion grössere Liegenschaften brauchen, die Wahl-Möglichkeit haben, ob sie nach Ertragswert oder Verkehrswert besteuert werden sollen. Damit kann den Nachteilen dieser Gewerbetreibenden infolge steigender Land- und Kapitalkosten zumindest teilweise Rechnung getragen werden. Dadurch kann der Aargau als Produktions- und Wirtschaftsstandort seine Attraktivität noch ausbauen.