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2G auch im Aargau - Option für Restaurations-, Bar-und Clubbetriebe

(pd) Nachdem der Bundesrat gestern Freitag beschlossen hat, dass alle öffentli chen Einrichtungen mit Zertifikatspflicht sowie alle Ver anstaltungen innen und aussen auf eine Maskenpflicht und eine Sitzpflicht während der Konsumation verzich ten können, wenn sie den Zugang auf geimpfte und ge nesene Personen (2G) beschränken, hat der Regierungsrat entschieden, diese Regelung im Kanton Aargau für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskothe ken und Tanzlokale zu übernehmen.

§ 5 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Aargau zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-V AG) wird entsprechend angepasst. Die 2G-Regelung war nicht Teil der bundesrätlichen Konsultation in der ver gangenen Woche, weshalb eine kurzfristige Anpassung der kantonalen Verordnung zugunsten der Gastrobran che und der Rechtssicherheit nötig ist.

Die Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Aargau zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-V AG) vom 1. Dezember 2021 wird wie folgt geändert:
Änderung vom 3. Dezember 2021: § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 1bis
[Änderungen fett markiert]
§ 5 Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale
1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und
Tanzlokalen eine Gesichtsmaske tragen. Die Maskentragpflicht gilt nicht:
a) für Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b) während der Konsumation von Speisen und Getränken;
c) für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonde ren Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichts maske tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt § 3 Abs. 3 lit. b;
d) für auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Red ner.
2 Speisen und Getränke dürfen sowohl in Innenräumen als auch in Aussenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben
sowie Diskotheken und Tanzlokalen nur sitzend konsumiert wer den.
3 Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale können den Zugang für Personen ab 16 Jah ren auf Inhaberinnen und Inhaber eines Impf- oder Gene sungszertifikats beschränken. In diesem Fall gilt weder die Maskentragpflicht gemäss Absatz 1 noch die Sitzpflicht während der Konsumation gemäss Absatz 2.
§ 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2021, 06.00 Uhr, in Kraft.
1bis § 5 Abs. 3 tritt am 4. Dezember 2021, 06.00 Uhr, in Kraft.
2 Der Regierungsrat hebt die Verordnung ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr notwendig sind.

Regeln für Weihnachtsmärkte
Auf Weihnachtsmärkten gilt weiterhin eine generelle Mas kenpflicht. Die Konsumation von Speisen und Getränken in allen Gastrobereichen muss im Sitzen erfolgen. Glühwein und andere klassische Marktstände werden nicht als Gastro nomiebetriebe betrachtet und können ihr Angebot unverän dert anbieten. Dies gilt auch für alle anderen Getränke- und Essensangebote in den Aussenbereichen des Marktes. Die Massnahmen des Bundesrats gelten ab Montag, 6. Dezem ber 2021.