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Aargau: Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz geändert

(pd) Der Grosse Rat hat am 22. Juni 2021 die Änderung des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (EG TSG) vom 6. Mai 2008 beschlossen. Die Referendumsfrist ist am 18. November 2021 unbenützt verstrichen.

Sämtlicher Aufwand für ausgewiesene Tätigkeiten in der Tierseuchenbekämpfung wird gemäss geändertem EG TSG über den Tierseuchenfonds abgegolten. Dies umfasst einerseits alle Personalkosten, die von Gesetzes wegen in der Tierseuchenbekämpfung geleistet werden müssen. Andererseits schliesst es auch die Kosten für Aus-, Weiter- und Fortbildung von amtlichen Tierarztpersonen im Bereich Tierseuchen ein.

Kostentragung Kadaverabholung ab Hof
Für Tierhalter gibt es eine Entlastung bei der Direktabholung von Nutztierkadavern. Die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Direktabholung von Nutztierkadavern (Grosstiere von mindestens 200 Kilogramm) werden neu über den Tierseuchenfonds finanziert. Der Kanton erwartet dabei auch positive Nebeneffekte im Bereich der Lebensmittelhygiene und des Tierschutzes. Der Verzicht auf die Weiterverrechnung der Kosten reduziert zudem den administrativen Aufwand. Von dieser Kostentragung ausgeschlossen sind Pferde mit Heimtierstatus sowie Tiere, die aus kommerziellen oder logistischen Gründen getötet und entsorgt werden, wie beispielsweise ausgediente Legehennen.

Tierhalterbeiträge
In Anerkennung der Bedeutung, die den Bienen und damit auch ihren Haltern für die gesamte Natur und die Landwirtschaft zukommt, werden die Tierhalterbeiträge für Bienenvölker neu durch den Kanton geleistet, die Imker haben aber weiterhin Anspruch auf Entschädigung für Tierverluste gemäss § 3 EG TSG. Der Regierungsrat hat parallel zum Gesetz die Verordnung zum EG TSG in einzelnen Punkten angepasst. Um die im Tierseuchenfonds entstehenden Mehrkosten zu finanzieren, werden die aktuell sehr tiefen Tierhalterbeiträge von 3 Franken je Grossvieheinheit auf 5 Franken erhöht. Obwohl auch der Kanton mittelfristig höhere Beiträge leistet, wird nur mit einer geringfügigen Mehrbelastung der Kantonsfinanzen gerechnet. Die Verordnung zum EG TSG tritt ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft.