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Aargau: Umsetzung der Massnahmen gegen die Ausbreitung der Vogelgrippe

(pd) Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels per 16. Januar auf Gebiete des Schweizer Mittellands ausgeweitet. Um ein Übergreifen der Vogelgrippe von Wildvögeln auf Hausgeflügel zu verhindern, wird im Kanton Aargau ab sofort entlang der Aare, Limmat, Reuss sowie des Rheins und um den Hallwilersee sowie den Klingnauer Stausee in einem Drei-Kilometer-Uferstreifen ein Beobachtungsgebiet errichtet.

Geflügelhaltende müssen Verdachtsfälle melden, und für Haltungen ab 50 Vögel gelten Hygienemassnahmen und Auflagen betreffend Auslauf im Freien.
In diesem Winter sind in den Kantonen Uri, Thurgau, Schaffhausen und seit dem 9. Januar 2025 auch im Kanton Bern Fälle der hochansteckenden Variante der Vogelgrippe (Aviäre Influenza Subtyp H5N1) bei Wasservögeln aufgetreten. Die Vogelgrippe ist eine Tierseuche, die bei allen Vögeln, insbesondere bei Wasservögeln und Hausgeflügel, auftreten kann. Bei Hausgeflügel führt eine Infektion mit dem Virus zu schweren Erkrankungen und Verlusten. Das BLV hat deshalb weitere Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels ab 16. Januar 2025 verordnet.


Beobachtungsgebiet entlang grosser Flüsse und um Seen
Um ein Übergreifen der Seuche von Wildvögeln auf Hausgeflügel zu verhindern, hat das BLV entschieden, im Kanton Aargau ab sofort entlang der Aare, Limmat, Reuss sowie des Rheins und um den Hallwilersee sowie den Klingnauer Stausee in einem Drei-Kilometer-Uferstreifen ein Beobachtungsgebiet zu errichten.
In den Beobachtungsgebieten müssen alle Geflügelhaltenden ihre Tiere besonders gut beobachten, Todesfälle aufzeichnen sowie Krankheitssymptome und Seuchenverdachtsfälle ihrer Tierarztpraxis oder direkt dem kantonalen Veterinärdienst melden.
Für Haltungen ab 50 Vögel gelten in den Beobachtungsgebieten besondere Vorschriften in Sachen Hygiene und für den Auslauf des Geflügels. So dürfen Hühner, Gänse und anderes Hausgeflügel nur noch unter Auflagen ins Freie. Die Auslaufflächen und Wasserbecken sind mit Zäunen oder Netzen mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Kontakt mit Wildvögeln zu sichern. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Tiere in geschlossenen Ställen oder in Aussenräumen mit dichtem Dach und vergitterten Seitenwänden gehalten werden.
Für den Zutritt zur Geflügelhaltung muss eine Hygieneschleuse eingerichtet und die Hände müssen vor und nach jedem Betreten gewaschen und desinfiziert werden. Wassergeflügel und Laufvögel müssen zudem getrennt vom anderem Hausgeflügel gehalten werden. Geflügelmärkte und -ausstellungen sind in den Beobachtungsgebieten nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen erlaubt.
Diese Massnahmen gelten mindestens bis Ende März 2025.


Aufruf an Geflügelhalter zur Beachtung der Verordnung
Alle Geflügelhaltungen (Hühner, Enten, Gänse, Truten, Fasane, Wachteln usw.) müssen bei der Abteilung Landwirtschaft Aargau gemeldet sein (www.ag.ch/dfr > Landwirtschaft). Das gilt auch für kleine Hobbyhaltungen.
In der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza finden sich die Details zu den geltenden Vorschriften. Der Veterinärdienst hat die Geflügelhaltenden in den Beobachtungsgebieten per E-Mail über die zu treffenden Massnahmen informiert. Weitere Informationen zur Vogelgrippe sind auch auf der Webseite des BLV verfügbar.
Der Veterinärdienst ruft dazu auf, die Massnahmen konsequent umzusetzen und so einen Eintrag der Krankheit in den Hausgeflügelbestand im Kanton Aargau zu vermeiden und bedankt sich bei den Geflügelhaltenden für die Unterstützung bei der Bekämpfung der Vogelgrippe.


Verendete Vögel nicht berühren
Die Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen ist äusserst selten und nur durch sehr engen Kontakt möglich. Tot aufgefundene Wildvögel sollten nicht berührt und der zuständigen Jagdaufsicht gemeldet werden. Geflügelprodukte wie Pouletfleisch und Eier können bedenkenlos konsumiert werden.