(pd) Der Grosse Rat hat in erster Lesung die Frist für Beschwerden zu Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsfragen auf 20 Tage festgelegt – bisher waren es 3 Tage. Mit der längeren Frist soll die Möglichkeit zur Ergreifung von Beschwerden verbessert werden.
Eine Ausnahme gilt für zweite Wahlgänge auf kantonaler und kommunaler Ebene. Hier soll die Frist von 3 Tagen bestehen bleiben. Eine längere Frist wäre insbesondere bei Ständerats- und Regierungsratswahlen nachteilig, weil zwischen Wahl und Amtsantritt nur wenig Zeit bleibt. Eine einheitliche Frist bei allen zweiten Wahlgängen sorgt für Übersichtlichkeit.
Der Regierungsrat schlägt gegenüber der ersten Beratung nebst einer formellen Anpassung die Streichung eines Paragrafen vor. Der Paragraf sah vor, dass die Rechtsmittelinstanz der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zustellen muss und dass für die Beschwerdeantwort die gleiche Frist gelten soll wie für die Beschwerde.
Auch wenn der Regierungsrat das Bestreben einer Verfahrensbeschleunigung unterstützt und somit das Anliegen der Vorgabe von Fristen verstehen kann, wäre aus seiner Sicht mit einer solchen Regelung nichts gewonnen. Die Rechtsmittelinstanz hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären. Wenn die Gegenpartei innert der vorgeschriebenen 20 Tage keine Beschwerdeantwort einreichen sollte, darf die Rechtsmittelinstanz nicht allein gestützt auf das Vorbringen in der Beschwerde entscheiden, sofern der Sachverhalt nicht geklärt ist. Vielmehr hat sie diesen von Amts wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen. Die Bestimmung erweist sich somit als nicht zweckdienlich und könnte sich unter Umständen sogar kontraproduktiv auswirken. Eine Zustellung an die Gegenpartei wird zudem bereits durch die bestehende Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz vorgegeben. Diese Bestimmung ist somit nicht notwendig.
Weitere Informationen dazu sind unter www.ag.ch/grossrat> Geschäfte > Suche Geschäfte > Geschäfts-Nr. GR 26.29 verfügbar.