(pd) Dieses Jahr sind die bewilligungsfreien Sonntagsverkäufe in den meisten Gemeinden am dritten und vierten Advent, namentlich am 13. und 20. Dezember vorgesehen.
Der Regierungsrat hat für dieses Jahr den dritten und vierten Adventssonntag, also den 13. und 20. Dezember für bewilligungsfrei erklärt. Das bedeutet, dass an diesen Sonntagen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden können.
Sechs Gemeinden mit Ausnahmeregelung
Sechs Gemeinden haben aufgrund von traditionellen Verkaufsanlässen abweichende Daten: Für die Gemeinden Sins und Wettingen gelten der erste und vierte Adventssonntag, namentlich der 29. November und der 20. Dezember als bewilligungsfrei, für Bremgarten, Lenzburg, Zofingen und Zurzach der zweite und vierte Adventssonntag, namentlich der 6. und 20. Dezember.