Ein Produkt der  
Die grösste Wochenzeitung im Fricktal
fricktal info
Verlag: 
Mobus AG, 4332 Stein
  Inserate: 
Texte:
inserat@fricktal.info
redaktion@fricktal.info
Fricktalwetter
Klarer Himmel
24.4 °C Luftfeuchtigkeit: 48%

Donnerstag
21.8 °C | 39.4 °C

Freitag
19.3 °C | 34.8 °C

AG: Einigung im Staatshaftungsfall Tobias B.

(pd) Im Nachgang zum Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2026 haben sich die Parteien im Staatshaftungsfall Tobias B. geeinigt.

Tobias B. wurde am 24. November 2011 vom Jugendgericht Lenzburg des Mordes, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft. Gleichzeitig ordnete das Jugendgericht eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt an.
Diese Massnahme endete mit Vollendung des 22. Altersjahrs von Tobias B. im August 2012. Im Anschluss daran wurde Tobias B. aufgrund schlechter Legalprognose mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die JVA Lenzburg eingewiesen. Die Unterbringung wurde mehrfach verlängert, zuletzt in einer offenen Institution vollzogen und 2019 schliesslich aufgehoben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied im April 2019, dass die Freiheitsentziehung von Tobias B. gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstossen hatte, weil die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht erfüllt waren. Am 15. Dezember 2023 erhob Tobias B. Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und verlangte Schadenersatz sowie Genugtuung im Umfang von rund 2,4 Millionen  Franken nebst Zins.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat mit Entscheid vom 16. Februar 2026 (WKL.2023.12) die Schadenersatzforderungen von Tobias B. weitgehend abgewiesen, hingegen die grundsätzliche Haftung des Kantons Aargau für den geltend gemachten Genugtuungsanspruch bejaht. Gegen diesen Entscheid hat der Kanton Aargau beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
In der Zwischenzeit ist nun zwischen dem Kanton Aargau und dem Kläger eine Einigung zustande gekommen. Die Parteien haben sich unter Einbezug der Haftpflichtversicherung des Kantons auf eine Entschädigungs- beziehungsweise Genugtuungssumme in der Höhe von 175'000 Franken geeinigt und bei den Gerichten um die Abschreibung der Verfahren ersucht.