(pd) Die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) lehnt den Antrag des Regierungsrats ab, die Organbezeichnungen in der Kantonsverfassung (KV) zu ändern: Es soll weiterhin «Landammann», «Landstatthalter» und «Gemeindeammann» heissen. Diese historischen Begriffe werden als schützenswert erachtet.
Eine parteiübergreifende Motion (21.272) forderte die Einführung des Begriffs «Gemeindepräsidium» anstelle der Bezeichnung «Gemeindeammann» in der Kantonsverfassung (KV), um genderneutrale Amtsbezeichnungen festzusetzen. Gemäss regierungsrätlichem Vorschlag in erster Beratung sollen im Rahmen derselben Änderung der KV auch die Begriffe «Landammann» und «Landstatthalter» zeitgemässer formuliert und durch den Begriff «Regierungspräsidium» ersetzt werden. Die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) hat über diese Änderungen an ihrer Sitzung vom 19. Januar 2026 beraten.
Diskussion in der Kommission AVW
Die Kommission AVW lehnt den regierungsrätlichen Antrag für die Änderung der KV grossmehrheitlich ab. Sie hält die bisherigen Organbezeichnungen als historische Begriffe für schützenswert und kann deshalb eine Anpassung nicht unterstützen. Ausserdem sei eine Änderung der Amtsbezeichnungen für eine genderneutrale Sprache nicht notwendig, da Bezeichnungen wie beispielsweise
«Frau Landammann» auch funktionieren. Deshalb gewichtet die Kommissionsmehrheit die Tradition höher als den Gewinn einer Änderung. Mehrere Kommissionsmitglieder erachten ausserdem das Anliegen als nicht genügend wichtig, um darüber eine Volksabstimmung durchzuführen. Die Kommissionsminderheit sieht die bisherigen Begriffe als Relikte aus einer Zeit, in der Politik reine
Männersache war. Durch die weitere Verwendung dieser Amtsbezeichnungen würde eine Sprache verwendet, die eine Bevölkerungsgruppe ausschliesst. Eine Anpassung hin zu neutralen Bezeichnungen könnte widersprüchliche Bezeichnungen wie «Frau Gemeindeammann» verhindern. Auch die Verständlichkeit der behördlichen Terminologie könnte erhöht werden, insbesondere über die Kantonsgrenzen hinweg.
Anträge der Kommission AVW
Die Mehrheit der Kommission AVW beantragt dem Grossen Rat die Beibehaltung des geltenden Rechts gemäss § 92 Abs. 2 KV. Somit würden die Organbezeichnungen «Landammann» und «Landstatthalter» weiterhin verwendet werden. Eine Kommissionsminderheit beantragt auch eine Beibehaltung des geltenden Rechts von § 107 Abs. 2 KV, wonach die Bezeichnung «Gemeindeammann» erhalten bliebe. Es wird das Argument vertreten, dass die Gemeinden bereits heute die Amtsbezeichnungen «Gemeindepräsident/Ge-
meindepräsidentin» oder «Stadtpräsident/Stadtpräsidentin» verwenden können. Deshalb sei eine Änderung in der KV nicht nötig. Eine Minderheit der Kommission AVW beantragt dem Grossen Rat, nicht auf das Geschäft einzutreten, da sie jede Form einer Änderung dieser Begriffe ablehnt. Stimmt der Grosse Rat dem Nichteintreten zu, würde das Geschäft nicht weiter diskutiert. Der Grosse Rat wird das Geschäft voraussichtlich im März 2026 beraten.