(pd) Gegen die Nichterteilung einer Durchfahrtsbewilligung in Birsfelden hat eine Person Beschwerde eingereicht und dabei auch die Rechtmässigkeit der Teilfahrverbote und der automatischen Durchfahrtskontrolle als solche in Frage gestellt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat die Beschwerde nun vollständig abgewiesen.
Per 1. September 2025 hat die Gemeinde Birsfelden mittels verkehrspolizeilicher Anordnungen ein neues Teilfahrverbotsregime eingeführt. Auf sechs Gemeindestrassenabschnitten gilt in Fahrtrichtung Basel rund um die Uhr ein Fahrverbot. Die Verordnung «Teilfahrverbot Gemeindestrassen mit automatischer Durchfahrtskontrolle» konkretisiert die Verbote und regelt die Ausnahmen. So sind Personen mit einer Durchfahrtsbewilligung sowie Fahrzeuge, welche länger als 15 Minuten im Gebiet verweilen, vom Teilfahrverbot ausgenommen. Ebenfalls erlaubt sind sogenannte Bringfahrten, also die Einfahrt und nachfolgende Ausfahrt in entgegengesetzter Richtung. Der Beschwerdeführer wohnt nicht in Birsfelden, ist aber Mitglied zweier in Birsfelden ansässiger Vereine. Er beantragte eine Durchfahrtsbewilligung, welche ihm die Gemeinde jedoch nicht erteilt hat.
Der Regierungsrat anerkennt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die kommunale «Verordnung Teilfahrverbot Gemeindestrassen mit automatischer Durchfahrtskontrolle» keinen Anspruch auf Erteilung einer Durchfahrtsbewilligung hat. Aus Sicht des Regierungsrats ist der Beschwerdeführer durch die neue Regelung weder in seinem Vereinsleben noch in seinen alltäglichen Verrichtungen eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer ist die Zu- und Wegfahrt jederzeit gestattet, sofern er für mehr als 15 Minuten im bezeichneten Gebiet verbleibt. Will der Beschwerdeführer zu seinem Familiengarten gelangen und dort verweilen oder an Vereinsaktivitäten des anderen Vereins teilnehmen, dessen Mitglied er ist, wird er diese Aufenthaltsdauer ohne weiteres erreichen. Ausserdem sind Bringfahrten erlaubt und das System ermöglicht insgesamt eine Fülle an verschiedenen Fahrten. Einerseits ist jeweils nur die Fahrtrichtung Basel problematisch. Andererseits ist das Passieren der Kontrollpunkte in einer Vielzahl von Fällen unproblematisch, je nachdem wo bzw. in welcher Reihenfolge oder Richtung sie passiert werden. Aus diesem Grund hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer in Anwendung der Verordnung zu Recht keine Durchfahrtsbewilligung erteilt.
Teilfahrverbote der Gemeinde Birsfelden verhältnismässig
Der Regierungsrat stellt darüber hinaus und unabhängig vom konkret zu beurteilendem Einzelfall fest, dass die Teilfahrverbote der Gemeinde Birsfelden verhältnismässig und damit rechtmässig sind. Der Beschwerdeführer hatte unter anderem gefordert, die Teilfahrverbote auf die abendlichen Stunden zu beschränken. Dies wäre zwar eine mildere Massnahme, würde aber das Ziel, die Quartierbevölkerung vom Ausweichverkehr zu entlasten, nicht erreichen, da der Ausweichverkehr nicht nur in den Abendstunden ein Problem darstellt. Der Regierungsrat erachtet die Ausnahmeregelungen als sorgfältig durchdacht. Sie erlauben eine Vielzahl von Fahrten, weshalb die mit der fraglichen Massnahme erzielten Vorteile insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
Automatischen Durchfahrtskontrolle ist grundrechtskonform
In einem zweiten Schritt hat der Regierungsrat die Frage der Rechtmässigkeit des Kontrollregimes, also der automatischen Durchfahrtskontrolle (ADK), geprüft. Diesbezüglich stellt der Regierungsrat fest, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die automatische Erfassung der Kontrollschilder der passierenden Fahrzeuge berührt ist. Wie andere Grundrechte auch kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ein öffentliches Interesse besteht und der Eingriff verhältnismässig ist. Die ADK ist in § 31a des Polizeireglements der Gemeinde Birsfelden und in der «Verordnung Teilfahrverbot Gemeindestrassen mit automatischer Durchfahrtskontrolle» geregelt.
Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass der Einsatz der ADK im Polizeireglement in genügend bestimmter und klarer Weise normiert ist. Insbesondere ist der Zweck der Datenerhebung klar definiert und ausschliesslich für die Überwachung der Teilfahrverbote erlaubt. Weiter ist die Aufbewahrungsdauer auf ein sinnvolles Mass beschränkt. Und schliesslich ist auch die Löschung der Daten klar geregelt; namentlich müssen diese im Falle von durchfahrtsberechtigten Fahrzeugen (Durchfahrtsbewilligung, Bringfahrt, Mindestaufenthaltsdauer erreicht) sofort vernichtet werden. Die ADK erscheint zudem erforderlich, um die Teilfahrverbote durchzusetzen. Zwar werden auch Fahrzeuge, welche legal einfahren, von den Kameras erfasst, jedoch werden diese Daten nicht gespeichert, sondern sofort vernichtet. Die gesetzliche Regelung in § 31a Polizeireglement verhindert, dass die Gemeinde missbräuchlich Informationen über ihre Bürgerinnen und Bürger sammeln kann. Somit steht der Zweck des Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis zu dessen Wirkung und erscheint dieser deshalb insgesamt zumutbar. Der Regierungsrat stuft die ADK als grundrechtskonform ein.
Nicht zuständig ist der Regierungsrat für die abschliessende Beurteilung der Frage, ob die von der Gemeinde Birsfelden eingesetzten Geräte den Anforderungen von § 7a Abs. 2 des kantonalen Polizeigesetzes bzw. Art. 3 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes des Bundes entsprechen. Diese Fragen werden von den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden zu beantworten sein. Einsprachen gegen entsprechende Strafbefehle der Staatsanwaltschaft sind beim Strafgericht hängig.
Beim Regierungsrat sind weitere Beschwerden in Bezug auf die Erteilung von Durchfahrtsbewilligungen hängig. Gegen den heutigen Beschluss des Regierungsrats steht die Beschwerde an das Kantonsgericht offen.
Regierungsbeschluss anonymisiert: https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/besondere-behoerden/landeskanzlei/politische_rechte/verwaltungsentscheide