(br) Mit dem Nein der Schweizer Stimmbürgerinnen und -bürger zur Prämien-Entlastungs-Initiative am 9. Juni 2024 starteten die Arbeiten zur Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags. Der Gegenvorschlag legt fest, dass jeder Kanton jährlich einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung bereitstellen muss. Zur Umsetzung dieser Bestimmung wird die Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) revidiert. An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat dazu die Vernehmlassung eröffnet.
Der Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative, welche am 9. Juni 2024 abgelehnt worden ist, verpflichtet jeden Kanton, jährlich einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung bereitzustellen. Dabei müssen die Kantone ihre Beiträge in Zukunft automatisch erhöhen, wenn die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in ihrem Kanton steigen. Dies macht der Bund bereits heute. Der Mindestbeitrag entspricht einem Anteil der kantonalen Bruttokosten der OKP. Der Anteil beträgt 3,5 bis 7,5 Prozent, je nachdem wie stark die Prämien die 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten des betreffenden Kantons belasten. Ebenso müssen die Kantone festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten ausmachen darf. Diese Ergänzung hat das Parlament im September 2023 im Rahmen des Gegenvorschlags zur Prämien-Entlastungs-Initiative beschlossen.
Zur Umsetzung und Präzisierung dieser Bestimmungen müssen die Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) totalrevidiert und die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) mit einem neuen Artikel ergänzt werden. In der VPVK ist insbesondere zu regeln, wie die kantonalen Bruttokosten und die Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten ermittelt werden. Der Bundesrat hat die entsprechenden Verordnungsänderungen bis am 31. März 2025 in die Vernehmlassung geschickt.
Der Bundesrat plant, den Gegenvorschlag und die geänderte VPVK auf den 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. In den ersten zwei Kalenderjahren nach Inkrafttreten des Gegenvorschlags beträgt der Mindestbeitrag in allen Kantonen 3,5 Prozent der Bruttokosten. Die meisten Kantone erfüllen dieses Kriterium bereits.