(pd) Der Zugang zum Fachhochschultitel und damit verbundene Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Bereich der Pflegeberufe werden erweitert. Dies hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beschlossen. Die Revision verbessert die Transparenz und die Anerkennung bereits erworbener Berufsqualifikationen.
Sie erhöht damit die Attraktivität des Pflegeberufs und leistet einen Beitrag zur Linderung des Fachkräftemangels. Die Revision der Verordnung über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Inhaberinnen und Inhaber von gleichwertigen älteren Diplomen sind zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels «Bachelor of Science» (NTE) berechtigt. 2015 war der NTE auch für den Studiengang Pflege im Fachbereich Gesundheit eingeführt worden. Die Erfahrungen haben inzwischen gezeigt, dass die Regelung vielfach - auch im Vergleich zu anderen in der Verordnung geregelten Fachbereichen - als zu restriktiv beurteilt wurde, was sich negativ auf den Pflegeberuf auswirken kann. Angesichts der angespannten Fachkräftesituation und mit dem Ziel einer verbesserten Transparenz von bereits erworbenen Fachkompetenzen hat das WBF deshalb zusammen mit den Akteuren im Gesundheitswesen und in der Bildung eine grosszügigere Regelung erarbeitet. Der Entwurf wurde in der Vernehmlassung breit unterstützt.
Der Vollzug des NTE obliegt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Mit der Öffnung im Fachbereich Gesundheit für den Studiengang Pflege erwartet das SBFI in den kommenden zehn Jahren rund 13 000 zusätzliche Gesuche. 2025 und 2026 werden jeweils etwa 2500 Gesuche erwartet; danach dürfte die Anzahl sukzessive abnehmen. Das NTE-Verfahren wird über kostendeckende Gebühren finanziert.
Die Revision der Verordnung des WBF soll die Attraktivität des NTE Pflege erhöhen. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass zwischen den heute bestehenden Bildungsgängen der höheren Berufsbildung und der Erlangung eines NTE Pflege im Fachhochschulbereich ein bildungssystemisch vertretbares und ausgewogenes Anforderungsniveau bestehen bleibt. Damit wird auch den Anforderungen an den Patientenschutz Rechnung getragen.