(pd) Im Sommer 2020 lag ein Baugesuch für den Abbruch des Ofenhauses öffentlich auf. Dagegen intervenierte der Aargauer Heimatschutz. Gleichzeitig stellte er den Antrag, das Ofenhaus unter kantonalen Schutz zu stellen. Dagegen wehrte sich das Konsortium der beteiligten Eigentümerschaften. Am 20. August 2024 hiess das Verwaltungsgericht die kantonale Unterschutzstellung klar gut. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Aargauer Heimatschutz zeigt sich irritiert über die einseitige Sichtweise des gesuchstellenden Konsortiums, das zu wesentlichen Teilen von der öffentlichen Hand beherrscht wird.
Die Abteilung Kultur des Departementes für Bildung, Kultur und Sport wies das Gesuch um Unterschutzstellung mit Entscheid vom 29. Juni 2023 ab. Dagegen erhob der Aargauer Heimatschutz Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut und stellte damit das Ofenhaus unter kantonalen Denkmalschutz. Das Gericht entschied diesen Fall aufgrund seiner Bedeutung in einer Fünferbesetzung und führte vor Ort einen Augenschein durch. Das Urteil lässt keine Zweifel daran offen, dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vorliegend eindeutig erfüllt sind.
Das Abbruchgesuch stellte das Konsortium der Sondermülldeponie Kölliken (SMDK). Diesem oblag die Sanierung der Deponie. Die Hauptbeteiligten sind der Kanton Aargau, der Kanton Zürich und die Stadt Zürich sowie Firmen der chemischen und pharmazeutischen Industrie wie Novartis, Syngenta, Clariant, F. Hoffmann‐La Roche oder BASF. Dieses Konsortium fokussierte einzig auf die möglichst einträgliche Liquidation der in ihrem Eigentum verbleibenden Grundstücke. Das Ofenhaus steht auf einer Parzelle im Halte von rund 7000 m2. Um den Verkaufspreis maximieren zu können, wollte das Konsortium das Ofenhaus vor dem Verkauf der Parzelle abbrechen und das Areal sanieren. Gegen die Unterschutzstellung sprach sich auch die Gemeinde Kölliken aus – dies, obwohl das von ihr selbst bei einem Bauexperten in Auftrag gegebene Fachgutachten dem Ofenhaus eine hohe Schutzwürdigkeit attestierte.
Das Verwaltungsgericht hielt gestützt auf den Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege fest, dass sowohl die Schutzwürdigkeit wie auch die Schutzfähigkeit des Ofenhauses zu bejahen sind. Das Ofenhaus stelle einen wichtigen historischen, wirtschaftsgeschichtlichen, bautechnischen und baukünstlerischen Zeugen des 20. Jahrhunderts dar. Das Gebäude der 1823 gegründeten Ziegelei sei mit seinen scheunenartigen, langen Hallen bautypologisch charakteristisch für das ehemalige Ziegeleiareal. Es trete ortsbaulich sehr auffällig in Erscheinung und bilde von Süden kommend eine prägnante bauliche Situation am südlichen Ortseingang. Betont wurde insbesondere auch der hohe Seltenheitswert des Gebäudes, der sehr hohe Situationswert und damit die kantonale Bedeutung des Ofenhauses.
Das Urteil setzt sich mit zahlreichen weiteren Fragen fundiert auseinander, unter anderem zum baulichen Zustand, zur Baustatik, zu Sanierungsaspekten wie Erdbebenertüchtigung und zu zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten. Baulich dürfte dafür ein «box‐in‐the‐box» System im Vordergrund stehen, verbunden mit der Nutzung der grosszügigen Befensterung und üppigen Raumhöhe. Zur Verbesserung der Lichtverhältnisse käme – als denkmalpflegerisch zulässiger Eingriff ‐ eine Firstverglasung an Stelle der früheren Firstkamine in Frage.
Das Konsortium führte ins Feld, die Liegenschaft müsse vorgängig zum Verkauf saniert werden. Unbestritten war, dass das Objekt gemäss dem Eintrag im Altlastenkataster weder sanierungs‐ noch überwachungsbedürftig ist. Das Gericht erkannte denn auch, dass nicht ersichtlich sei, woraus sich eine (rechtliche) Verpflichtung zu detaillierten Bodenuntersuchungen ergeben solle.
Die verschiedenen, sich widerstreitenden Interessen hat das Verwaltungsgericht je für sich beleuchtet. In einer abschliessenden «Gegenüberstellung und gesamthaften Beurteilung» kommt es zweifelsfrei zum Schluss, dass «das hohe denkmalschützerische Interesse am Erhalt des Ofenhauses höher gewichtet (wird) als die der Unterschutzstellung entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen». Bereits das oben erwähnte, von der Gemeinde in Auftrag gegebene Gutachten hielt als Fazit fest, dass «ein Abbruch des Ofenhauses eine einmalige kulturhistorische und industriegeschichtliche Substanz zerstören würde». Dieses Fazit kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes aufgrund des am Augenschein gewonnenen Eindruckes absolut nachvollzogen werden.
Der Aargauer Heimatschutz nimmt dieses Urteil mit Interesse und grosser Erleichterung zur Kenntnis. Er zeigt sich befremdet darüber, dass das Konsortium SMDK als Begründung für das Abbruchgesuch und gegen die kantonale Unterschutzstellung einzig und allein monetäre Gründe vor‐ und keinerlei Verständnis für den baukulturellen Wert des Ofenhauses aufgebracht hat. Innerhalb des Konsortiums SMDK sind die Kantone Aargau und Zürich sowie die Stadt Zürich die gewichtigsten Mitglieder. Alle drei dieser Gemeinwesen verfügen über Verpflichtungen zum Erhalt und zur Pflege des baukulturellen Erbes. Dass das Konsortium SMDK ohne irgendwelche Rücksichtnahme auf diese Verpflichtungen agiert und einzig und allein auf monetäre Aspekte fokussiert, ist für den Aargauer Heimatschutz äusserst befremdlich. Dasselbe gilt für die Haltung der beteiligten privaten Firmen der Chemie‐ und Pharmabranche, die sich gerne ihrer Nachhaltigkeit rühmen. Der Erhalt und die Pflege der Baukultur sind Teil der sozialen Nachhaltigkeit. Auch diesbezüglich irritiert, dass sich das Verhalten des Konsortiums SMDK allein an monetären Aspekten orientiert.