Ein Produkt der  
Die grösste Wochenzeitung im Fricktal
fricktal info
Verlag: 
Mobus AG, 4332 Stein
  Inserate: 
Texte:
inserat@fricktal.info
redaktion@fricktal.info
Fricktalwetter
Klarer Himmel
7 °C Luftfeuchtigkeit: 63%

Samstag
5.8 °C | 21.7 °C

Sonntag
7.4 °C | 21.2 °C

Wichtige Verlagsmitteilung

 

Fehlende Zeitung - fehlgeleitete Zustellung

FRICKTAL. Aufgrund eines Logistikfehlers bei der Post wurde ein Sammelbehälter mit den Donnerstagsausgaben der Neuen Fricktaler Zeitung/Fricktaler Woche/fricktal.info leider fehlgeleitet. Statt in Laufenburg landeten die darin enthaltenen Zeitungen in Lenzburg. Dies führte dazu, dass viele Leserinnen und Leser im Bezirk Laufenburg am Donnerstag keine Zeitung erhielten. Die Post entschuldigt sich für diesen Fehler, die Zeitungen werden am Freitag zugestellt.

Verlagsleitung

Prämienverbilligung: Gegenvorschlag zur Volksinitiative tritt in Kraft

(br) Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung das Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien» beschlossen. Ab 1. Januar 2026 müssen die Kantone einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung leisten.

Dadurch wird sichergestellt, dass sich die Prämienverbilligungen im gleichen Masse wie die Prämien entwickeln und die finanzielle Belastung für die Haushalte tragbar bleibt. Die Kantone müssen zudem ein Sozialziel festlegen und bestimmen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten höchstens ausmachen darf.

Am 29. September 2023 verabschiedete das Parlament einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)», die am 9. Juni 2024 von Volk und Ständen abgelehnt worden war. Auf dieser Grundlage verabschiedete der Bundesrat am 12. September 2025 eine Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK).

Der Gegenvorschlag verpflichtet jeden Kanton, jährlich einen Beitrag zur Prämienverbilligung zu leisten, der einem Mindestprozentsatz der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) der Versicherten, die in diesem Kanton wohnen, entspricht. Das bedeutet, dass die Kantone ihren Beitrag zur Prämienverbilligung erhöhen müssen, sobald die Kosten für die OKP steigen. Dieser Mindestprozentsatz wird davon abhängen, wie stark die Prämien die Einkommen der 40 Prozent der Versicherten mit den tiefsten Einkommen belasten. Je stärker die Prämien das Einkommen anteilmässig belasten, desto höher fallen die Beiträge der Kantone aus. Da es sich hierbei um Mindestprozentsätze handelt, können die Kantone immer auch höhere Beiträge zur Finanzierung der Prämienverbilligung vorsehen. Die Kantone bestimmen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben nach wie vor selbst, wem sie die Prämien wie stark verbilligen. Mit diesem Mechanismus wird die Prämienbelastung der Haushalte begrenzt.

Ein Sozialziel, das jeder Kanton zu bestimmen hat

Der Gegenvorschlag sieht zudem vor, dass jeder Kanton festlegen muss, welchen Anteil die Prämien am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton maximal ausmachen dürfen (Sozialziel). Er gibt jedoch keinen Höchstanteil vor. Hat ein Kanton seinen Anteil vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht festgelegt, so legt der Bundesrat den Anteil fest.

Das BAG wird die kantonalen Bruttokosten ermitteln, um gleichzeitig sowohl den Mindestanteil jedes Kantons als auch die Beiträge des Bundes für das kommende Kalenderjahr abschliessend festzusetzen, damit die Kantone ihre Budgets entsprechend gestalten können. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.