(pd) Der Regierungsrat schlägt dem Grossen Rat eine Teilrevision des Polizeigeset zes vor. Zu den geplanten wichtigen und dringenden Anpassungen zählen die Regelung der Zuständigkeiten in der Terrorismusbekämpfung, eine Bewilligungspflicht für stationäre Blitzer sowie Zugang zu Informationen über Gefährder im Bedrohungsmanagement.
Die vorgeschlagene Revision des Polizeigesetzes wurde im Rahmen der Anhörung weitgehend begrüsst. Sie beinhaltet folgende Schwerpunkte:
Zuständigkeiten der Kantonspolizei bei der Bekämpfung von Terrorismus
Das vom Schweizer Stimmvolk gutgeheissene Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Dieses neue Bundesgesetz bezweckt die Verstärkung der bestehenden polizeilichen Mittel zur Bekämpfung von Terrorismus. Um die Zuständigkeiten der neuen Massnahmen des Bundesrechts innerkantonal zu regeln, hat der Regierungsrat per 1. Juni 2022 eine Übergangsverordnung erlassen, die zwei Jahre lang gilt. Auf den 1. Juni 2024 sollen die Zuständigkeiten der Kantonspolizei ins Polizeigesetz überführt werden.
Bewilligungspflicht für stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen
Der Grosse Rat hat im Jahr 2019 einen parlamentarischen Vorstoss überwiesen, wonach stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen verboten werden sollen.
Zur Umsetzung des Vorstosses schlägt der Regierungsrat vor, dass solche Anlagen bewilligungspflichtig werden. Eine Bewilligung soll nur dann erteilt werden dürfen, wenn am vorgesehenen Standort ein erhebliches Verkehrssicherheitsdefizit besteht, andere Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolglos geblieben oder nicht möglich sind und das Defizit mit einer stationären Anlage wirksam reduziert werden kann. Auch bereits bestehende Anlagen sollen der Bewilligungspflicht unterliegen.
Mitteilungspflichten im Bedrohungsmanagement
Beratenden und präventive Schutzmassnahmen im Bereich des Bedrohungsmanagements sind Aufgaben der Kantonspolizei. Zum Bedrohungsmanagement gehört auch, dass Risikoeinschätzungen von potenziell gefährlichen Personen erstellt werden. Um eine solche Risikoeinschätzung fundiert erstellen zu können, ist die Kantonspolizei darauf angewiesen, dass sie zeitnah und vollständig Zugang zu den notwendigen Informationen hat. Dazu gehören insbesondere auch Informationen aus hängigen und abgeschlossenen Strafverfahren, die gegen potenzielle Gefährder geführt werden oder worden sind, sowie aus Verfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Die Kantonspolizei soll diese Informationen auf Gesuch hin erhalten und dabei jeweils begründen müssen, weshalb die Einsicht in die Unterlagen erforderlich ist.
Keine Rechtsgrundlage für die technische Überwachung von Fahrverboten durch die Gemeinden
Im Herbst 2021 hat das Bezirksgericht Baden in einem Urteil festgehalten, dass die Überwachung von Fahrverboten mittels Systemen zur automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV-Systeme) mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist. Einige Gemeinden habe im Nachgang zur Medienberichterstattung zu diesem Urteil das Anliegen geäussert, dass der Kanton eine gesetzliche Grundlage schaffen solle, damit Fahrverbote technisch überwacht werden und die Gemeinden die so festgestellten Übertretungen strafrechtlich ahnden können.
Im Anhörungsbericht wurde deshalb aufgezeigt, wie das Anliegen der Gemeinden im kantonalen Polizeirecht integriert werden könnte. Der Vorschlag ist in der Anhörung aus verschiedenen Gründen auf Kritik gestossen. Zudem zeigt ein Urteil des Bundesgerichts zum Polizeigesetz des Kantons Solothurns deutlich auf, dass die Überwachung des öffentlichen Raums zum Zweck der Kontrolle von Fahrverboten nicht mit dem übergeordneten Bundesrecht vereinbar ist. Aus diesen Gründen verzichtet der Regierungsrat in seiner Botschaft an den Grossen Rat auf einen Antrag betreffend Ergänzung des Polizeigesetzes mit Bestimmungen zur technischen Überwachung von Fahrverboten.