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Wichtige Verlagsmitteilung

 

Fehlende Zeitung - fehlgeleitete Zustellung

FRICKTAL. Aufgrund eines Logistikfehlers bei der Post wurde ein Sammelbehälter mit den Donnerstagsausgaben der Neuen Fricktaler Zeitung/Fricktaler Woche/fricktal.info leider fehlgeleitet. Statt in Laufenburg landeten die darin enthaltenen Zeitungen in Lenzburg. Dies führte dazu, dass viele Leserinnen und Leser im Bezirk Laufenburg am Donnerstag keine Zeitung erhielten. Die Post entschuldigt sich für diesen Fehler, die Zeitungen werden am Freitag zugestellt.

Verlagsleitung

Ratgeber Recht 32 – 2023

lic. iur. Roman M. Hänggi, Rechtsanwalt
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Nachbarschaftsstreit: Wegrecht
In letzter Zeit beschäftigen mich in meiner Kanzlei vermehrt nachbarschaftliche Streitigkeiten betreffend Wegrechte. Oftmals berichtet mir meine Klientschaft, dass sie während vieler Jahre einen Weg über das Nachbargrundstück benützen konnten. Doch jetzt verbietet ihnen der Nachbar dieses Betreten und Befahren seines Grundstücks. Ich sehe mich dann häufig mit der Frage konfrontiert, ob nach so vielen Jahren nicht ein Gewohnheitsrecht gilt. Meine Auskunft fällt wie folgt aus:
Nicht wenige Hausbesitzer kommen ohne Wegrecht über das Grundstück eines Nachbarn gar nicht zu ihrer Liegenschaft. Ist dies der Fall, müssen Nachbarn ein Wegrecht einräumen. Bei Neuüberbauungen wird dies meist schon bei der Parzellierung der Grundstücke mittels Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch eingetragen. Ist das Wegrecht nicht eingetragen und kann das Grundstück auch anders erreicht werden, kann das Wegrecht jederzeit widerrufen werden. Selbst nach Jahren steht bei der Nutzung von Wegen niemandem ein Gewohnheitsrecht zu. Wenn kein Grundbucheintrag besteht, kann daher der Grundstücksbesitzer das Betreten einem Nachbarn von einem Tag auf den andern verbieten. Nur wenn ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen ist, hat der Berechtigte einen gesetzlichen Anspruch darauf, und bei jedem Eigentümerwechsel bleibt dieses Recht bestehen.
Ohne Grundbucheintrag können zwei Parteien zwar schriftlich ein Wegrecht vereinbaren. Sobald jedoch der Wegrechtsgeber seine Liegenschaft verkauft, gilt diese Vereinbarung nicht mehr, denn daran gebunden sind nur jene Parteien, die den Vertrag unterzeichnet haben. Ein neuer Eigentümer kann das Betreten seines Grundstücks sofort verbieten.
Fehlt eine Wegverbindung zwischen einer Liegenschaft und einer öffentlichen Strasse, besteht ein Anspruch auf ein Notwegrecht über das Land eines Nachbarn. Wichtig ist dabei, die Rechte und Pflichten beider Parteien in einem Dienstbarkeitsvertrag zu regeln. Weigert sich ein Eigentümer, ein Notwegrecht einzuräumen, muss ein Gericht über die Anspruchsberechtigung entscheiden. Als Grundsatz gilt: Der Eigentümer, der mit einem Notwegrecht belastet wird, muss für sämtliche Nachteile entschädigt werden.
Der Dienstbarkeitsvertrag ist auch massgebend, wenn es um die Beteiligung am Unterhalt geht. Fehlen konkrete Angaben im Vertrag oder liegt gar kein solcher vor, muss grundsätzlich derjenige für den Unterhalt (z. B. auch Schneeräumung) aufkommen, der den Weg tatsächlich benutzt. Sind das beide Parteien, muss der Unterhalt entsprechend dem Verhältnis ihrer Nutzung aufgeteilt werden. Auch hier kann im Streitfall das Gericht angerufen werden.
Oft lassen sich den Belegen zu einem Eintrag im Grundbuch neben dem eigentlichen Begründungsakt auch Zeichnungen über die räumliche Geltung eines Wegrechts entnehmen. Der Gang zum Grundbuchamt und die Einsichtnahme in diese Zeichnungen kann dort hilfreich sein und Klarheit verschaffen, wo das Ausmass eines Wegrechts umstritten ist.

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